Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 04.05.2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 24. März 2010 zur Einkommensteuer 2005, Az.: 2 K 1029/09.
Im Streitfall hatten die Kläger mit der A-GmbH im Juni 2005 einen Vertrag über die Errichtung eines gemischtgenutzten Einfamilienhauses (EFH) zu einem vereinbarten Preis von rd. 220.000.- € geschlossen. Gemäß dem Zahlungsplan stellte das Unternehmen noch im Juni 2005 einen Betrag von rd. 44.000.- € in Rechnung. Die Kläger zahlten, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde; danach fiel das Unternehmen in Insolvenz. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde noch im Jahre 2005 mangels Masse abgewiesen. Im Oktober schlossen die Kläger einen weiteren Vertrag zur Errichtung des EFH zu rd. 233.000 € mit der B-GmbH ab, im April 2006 wurde der Neubau abgenommen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 machten die Kläger einen Betrag von rd. 59.000.- € (=verlorene Zahlung rd. 44.000 € an die A-GmbH, rd. 13.000.- € Preisdifferenz zwischen A-GmbH und B-GmbH sowie weitere Kosten) als agBel geltend. Die Aufwendungen seien als agBel abzugsfähig, weil sie nicht der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwachsen würden. Bei einem üblichen Bau fielen solche Kosten nicht an, sie hätten sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen können. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich aus der Insolvenz der A-GmbH, die sie nicht persönlich oder willentlich herbeigeführt hätten.
Demgegenüber berücksichtigte das Finanzamt (FA) nur einen geringen Teil der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten gewerblichen Nutzung und lehnte die Anerkennung der übrigen Aufwendungen bei den agBel ab.
Die Klage, mit der die Kläger die steuerliche Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen im Streitjahr 2005 begehrten, hatte jedoch keinen Erfolg, so betont Passau.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, hinsichtlich der geltend gemachten Preisdifferenz in Höhe von rd. 13.000.- €, handele es sich um Aufwendungen, die von den Klägern zur Errichtung des Hauses geleistet worden seien. Diese seien zwingend Teil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten des neu errichteten Hauses geworden und könnten zusammen mit den übrigen Herstellungskosten – über einen jährlichen AfA-Betrag ab 2006 – abgeschrieben werden.
Im Übrigen seien keine agBel der Kläger gegeben. Soweit im Streitfall die A-GmbH nach Zahlung aber vor Leistungserbringung in Insolvenz gegangen sei, habe sich lediglich das jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung immanente Risiko einer Leistungsstörung realisiert. Dies sei nicht außergewöhnlich. Die wesentliche Ursache, die zu dem den Klägern entstandenen Schaden geführt habe, sei der Abschluss eines Vertrages auf Errichtung eines EFH gewesen. Dieser Vertrag habe die entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgelöst. Daraus folge, dass der Abschluss der von den Klägern eingegangenen Verträge als das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis nicht auf einer Zwangsläufigkeit beruhe, wie sie für agBel notwendig sei. Die Kläger seien nämlich nicht gezwungen gewesen, ein ihren Wohnbedürfnissen entsprechendes Haus zu erwerben.
Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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