(Kiel) Nach einer am 21.01.2009 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die aus einem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank keine steuerfreien Trinkgelder. Der Begriff des Trinkgelds setze grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus. (BFH AZ.: VI R 49/06)

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. In dem ausgeurteilten Fall war streitig, ob aus dem Troncaufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlte Gelder als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind. Der Kläger, der in der Spielbank Berlin als Kassierer (Croupier) beschäftigt war,  erhielt im Streitjahr 2004 ein Festgehalt und darüber hinaus auf Grundlage der §§ 7 und 8 des geltenden Tarifvertrags einen Anteil am Troncaufkommen in Höhe von 18 219,43 €. Das Troncaufkommen resultierte daraus, dass Spielbankbesucher Trinkgeld in Form von Jetons in die für diesen Zweck aufgestellten Behälter geben. Dieses Geld bildet den Tronc der Automaten-Spielbank. Der Tarifvertrag sieht u.a. vor, dass die Weihnachtsgratifikation sich nach dem Tarifgehalt zuzüglich des Anteils am Troncaufkommen und weiterer Zuschläge bemisst und der Anteil am Troncaufkommen erst bei einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von mehr als 42 Tagen entfällt. Der Kläger und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau  begehrten im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer des Streitjahrs bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit seine Einnahmen aus dem Troncaufkommen nach § 3 Nr. 51 EStG als Trinkgeld steuerfrei zu belassen.

Diesem Begehren, so Passau, erteilte der BFH jedoch nun eine Absage. Zur Begründung habe das Gericht ausgeführt, dass es im Streitfall an der für ein steuerfreies Trinkgeld  typischen persönlichen und unmittelbaren Leistungsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten fehle. Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG sei eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetze, die hier jedoch nicht gegeben sei. Wenn ein Arbeitgeber selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen müsse, wie im vorliegenden Fall,  seien dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG. Stattdessen handele es sich hier um Arbeitslohn, da hierzu nach ständiger Rechtsprechung des BFH alle Vorteile gehören, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gelte auch für die Zuwendung eines Dritten, wenn diese ein Entgelt für eine Leistung bilde, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht habe.

Angesichts der Komplexität des Urteils empfahl Passau, ggfs. steuerlichen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de –

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