(Kiel) Nach einer am 17.12.2008 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind  Leistungen eines Vereins, die dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienen, steuerbar. Die Werbung für ein von den Mitgliedern verkauftes Produkt dient dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder. (BFH AZ.: XI R 59/07)

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. In dem ausgeurteilten Fall war streitig, ob ein Verein gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen eines Leistungsaustausches tätig geworden ist, dessen Zweck darin besteht, den Verkauf einer drittländischen Handelsware (TP) im Inland sowie in Österreich zu fördern, die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland der TP zu verbessern und die Mitglieder des Vereins über die auf dem TP-Markt bestehenden wirtschaftlichen Möglichkeiten zu informieren. Die Tätigkeit des Vereins bestand in den Streitjahren darin, Informationsmaterial über das Produkt TP an Goldschmiede und Juweliere zu verteilen, Anzeigen in Fachzeitschriften zu schalten, Verkaufsveranstaltungen durchzuführen sowie Bücher und Broschüren zu verkaufen. Die Marketingmaßnahmen zielten darauf ab, den Absatz des Produkts TP zu verbessern. Hierbei finanzierte der Verein seine Tätigkeit zum einen durch Mitgliedsbeiträge seiner inländischen Vereinsmitglieder, deren Höhe sich nach dem Jahresumsatz des jeweiligen Mitglieds bestimmte. Zum anderen erhielt der Verein von einer im Herkunftsland der TP ansässigen Gesellschaft sog. Etatzuweisungen. Die Mitgliedsbeiträge beliefen sich im Streitjahr 2000 auf 65 000 DM und im Streitjahr 2001 auf 60 000 DM, die Zahlungen der ausländischen Gesellschaft auf 409 746,38 DM (2000) und 81 949,28 DM (2001).

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Verein nur mit dem Verkauf von Broschüren und Büchern unternehmerisch tätig gewesen sei. Der sich hieraus ergebende Vorsteuerabzug belaufe sich auf 1 058 DM (2000) und 216 DM (2001). Der im Übrigen geltend gemachte Vorsteuerabzug in Höhe von 69 491,33 DM (2000) und 25 184,65 DM (2001) sei zu versagen, da der Kläger insoweit mangels Leistungsaustausches nicht unternehmerisch, sondern im Interesse der Gesamtbelange aller Mitglieder gehandelt habe. Die Zahlungen der Vereinsmitglieder stellten sog. echte Mitgliedsbeiträge dar.

Dieser Auffassung, so Passau, hat der BGH nun in letzter Instanz eine Absage erteilt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des BFH liege eine entgeltliche steuerbare Leistung dann vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bilde. Steuerbar seien danach Leistungen, die eine Gesellschaft im konkreten Individualinteresse ihrer Gesellschafter erbringt und für die die Gesellschafter auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Aufwendungsersatz gewähren, wobei es der Annahme eines Leistungsaustausches nicht entgegensteht, wenn die Gesellschaft für alle Gesellschafter zugleich tätig ist.Demnach habe der Verein gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen erbracht.

Der Verein habe nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG Werbeleistungen erbracht. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes setze eine dem konkreten Individualinteresse der Vereinsmitglieder dienende Leistung des Vereins ebenso wie im Fall der Werbegemeinschaft für ein Einkaufszentrum (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153) nicht voraus, dass für die einzelnen Mitglieder geworben werde. Wie nach diesem Urteil bereits die Werbung für ein Einkaufszentrum als solches ausreiche, genüge im Streitfall die Werbung für das von den Vereinsmitgliedern verkaufte Produkt.

Angesichts der Komplexität des Urteils empfahl Passau allen Vereinen und Verbänden, ggfs. steuerlichen Rechtsrat in Anspruch zu nehmen und verwies dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de –

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Jörg Passau
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