Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22 Juni 2011 zum Urteil vom 20. April 2011 – I R 2/10.
Vereinigen sich – z.B. durch den Zukauf weiterer Gesellschaftsanteile – mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters, muss dieser auf die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke Grunderwerbsteuern zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Gesellschafter die Anteile ganz oder teilweise nur „mittelbar“ über eine weitere, von ihm beherrschte Gesellschaft hält. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall musste nach diesen Regeln eine GmbH Grunderwerbsteuern auf die Grundstücke einer Tochtergesellschaft zahlen, nachdem ihr deren Geschäftsanteile zu einem Teil durch eine sog. Sacheinlage zugeführt worden waren; die restlichen Anteile an der Tochtergesellschaft hielt eine weitere Tochtergesellschaft der GmbH.
Der BFH hat entschieden, so Passau, dass die Grunderwerbsteuern den sofort abziehbaren Betriebsausgaben der GmbH und nicht den Anschaffungskosten der eingelegten Anteile zuzuordnen sind. Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehlt es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen („finalen“) Bezug zum Vorgang des Anteilserwerbs.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen und/oder steuerstrafrechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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