(Kiel) In einer Entscheidung zum steuerlichen Verfahrensrecht hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob die Androhung eines Verzögerungsgeldes die Qualität eines Verwaltungsaktes hat.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 10. August 2011 zum Beschluss vom 29. Juli 2011, Az.: 1 V 1151/11.

Im Streitfall hatte der Außenprüfer des Finanzamtes (FA) im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei einer GmbH (A) die Vorlage ganz bestimmter Unterlagen angefordert. Nachdem diese Anforderung nicht erfüllt worden war, forderte das FA mit Schreiben vom 19. Januar 2011 die Vorlage verschiedener Belege/Unterlagen zur Fortsetzung der Außenprüfung an. Ergänzend wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass beabsichtigt sei, ein Verzögerungsgeld von 2.500.- € festzusetzen, wenn der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachgekommen werde. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung -Einspruch- beigefügt.

Im daraufhin erhobenen Einspruch „gegen den Verwaltungsakt vom 19. Januar 2011″ vertrat die Antragstellerin (A) u.a. die Ansicht, dass der angefochtene Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2011 wies das FA den Einspruch zurück und lehnte die gleichzeitig beantragte Aussetzung der Vollziehung ab. Dagegen wandte sich die A mit dem Begehren der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht; sie führte u.a. aus, für den angefochtenen Verwaltungsakt gebe es keine Rechtsgrundlage (über die gleichzeitig erhobene Klage ist noch nicht entschieden).

Das FG Rheinland-Pfalz war hingegen u.a. der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung lägen nicht vor, so Passau.

Der Aussetzungsantrag habe im Ergebnis deshalb keinen Erfolg, weil es im Streitfall ersichtlich an einem der Aussetzung der Vollziehung fähigen Verwaltungsakt fehle. Die A wende sich ausschließlich gegen die Androhung der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes. Bei dem Schreiben des FA vom 19. Januar 2011 handele es jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Nach dem klaren Wortlaut des Schreibens habe das FA ein Verzögerungsgeld gerade nicht festgesetzt, sondern lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage der Unterlagen verwiesen. Diese lediglich vorbereitende Absichtserklärung entfalte keinerlei Rechtswirkung. Dem stehe auch nicht entgegen, dass dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, denn das Vorhandensein einer solchen habe lediglich indizielle Bedeutung. Die Rechtsbehelfsbelehrung erwähne zudem ausdrücklich die „bekannt gegebene Entscheidung“. Zur Frage eines Verzögerungsgeldes habe das FA indes keine Entscheidung getroffen.

Etwas anderes könne auch nicht daraus geschlossen werden, dass beim – hier nicht gegebenen – Zwangsgeld ein gesetzliches Gebot vorhanden sei, ein solches schriftlich anzudrohen. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei zwar ein selbständiger Verwaltungsakt. Das Zwangsgeld habe jedoch präventiven Charakter, während das Verzögerungsgeld gerade kein Zwangsmittel sei. Das Verzögerungsgeld solle nach der Gesetzesbegründung den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten, es sei ein Druckmittel eigener Art und habe auch repressiven Charakter. Da Zwangsgeld (vgl. §§ 328 ff Abgabenordnung ) und Verzögerungsgeld (vgl. § 146 Abs. 2b AO)nicht vergleichbar seien, komme hier eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Zwangsgeld nicht in Betracht. Handele es sich demnach im Schreiben des FA vom 19. Januar 2011 nicht um eine Androhung im Sinne eines Zwangsmittels, komme ihm auch nicht die rechtliche Wirkung eines selbständigen Verwaltungsaktes zu.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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