(Kiel) Hat das Finanzamt den verbleibenden Verlustvortrag nur für bestimmte Einkunftsarten gesondert festgestellt, ist eine fehlende Feststellung für eine weitere Einkunftsart nicht in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. (BFH AZ.: IX R 94/07)

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 04.03.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH). In dem ausgeurteilten Fall hatte das Finanzamt mit Bescheid vom 11.12.2003 den zum 31.12.2002 den verbleibenden Verlustvortrag des Klägers zur Einkommensteuer für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert festgesetzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Im September 2004 erklärte der Kläger einen Veräußerungsverlust nach § 17 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (2002) geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 4 642 400 €. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 beantragte er, den Verlust unter Beachtung des Halbeinkünfteverfahrens gesondert festzustellen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Im hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren beantragte der Kläger den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), was das Finanzamt  als unbegründet zurückwies; den Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheids lehnte es ab.

Einspruch und Klage gegen die Ablehnung des Erlasses eines Ergänzungsbescheids hatten keinen Erfolg. Mit seiner Revision rügte der Kläger die Verletzung des § 179 Abs. 3 AO. Das Finanzamt habe nicht festgestellt, dass Verluste aus weiteren Einkunftsarten nicht vorlägen.

Er beantragte, das FA zu verpflichten, den Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 4 642 400 € unter Beachtung des Halbeinkünfteverfahrens durch Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO gesondert festzustellen.

Damit, so Passau, hatte er jedoch nun auch vor dem BFH keinen Erfolg. Das Finanzamt sei hier nicht verpflichtet gewesen, einen verbleibenden Verlustvortrag des Klägers für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Ergänzungsbescheid gesondert festzustellen. Nach § 179 Abs. 3 AO sei eine notwendige Feststellung in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen, soweit diese Feststellung in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist.

Eine notwendige Feststellung ist unterblieben, wenn sie hätte getroffen werden müssen, aber nicht getroffen worden sei. Habe das Finanzamt dagegen bereits eine – wenn auch negative – Entscheidung über die betreffende Feststellung getroffen, so liege insoweit kein unvollständiger Bescheid vor. Ergänzungsbescheide dürften einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber einen unrichtigen Feststellungsbescheid korrigieren oder in ihm getroffene Feststellungen ändern; denn in einem solchen Fall sei die ursprüngliche Feststellung nicht lückenhaft, sondern inhaltlich falsch. Nach diesen Grundsätzen sei ein Ergänzungsbescheid im Streitfall nicht zu erlassen.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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