Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.09.2011 zu seinem Urteil vom 22. Juni 2011 zur Einkommensteuer 2007 (Az.: 2 K 1885/10).
Im Streitfall hatte der Kläger aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz ohne Anbindungen an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Kläger dafür einen Betrag von 1.560.- € – zunächst nur – als agB geltend. Dabei gab er an, an 130 Tagen im Streitjahr jeweils vier Fahrten täglich unternommen zu haben, es werde nicht die gesamte Fahrtstrecke, sondern nur die Entfernung bis zur nächstgelegenen Bushaltestelle berechnet. Nachdem das Finanzamt (FA) die steuerliche Berücksichtigung der Kosten als agB mit der Begründung abgelehnt hatte, dass sie durch das gezahlte Kindergeld abgegolten seien und über die Kindergeldbeträge hinausgehende Aufwendungen Kosten der privaten Lebensführung seien, argumentierte der Kläger, im Streitfall sei sein Wohnsitz aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen. Außerdem diene das Kindergeld nicht zur Finanzierung der Schulfahrten und würde überdies dazu auch nicht ausreichen. Eine Aufrechnung mit dem Kindergeld sei nicht legitim, da dieses anderen Zwecken diene, denn ein Teil des Elterneinkommens solle steuerfrei bleiben, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern. Zudem werde nunmehr beantragt, die Fahrtaufwendungen bei seinen – des Klägers – Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als WK anzuerkennen. Werde eine bestimmte Wohnsitznahme zur Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften, könne man die Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nun ihrerseits als WK betrachten.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei den Fahrtaufwendungen handele es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder als Familienangehörige und nicht um WK. Es fehle der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit, denn das auslösende Moment für die Aufwendungen müsse der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsspähre zuzuordnen sein. Hieran fehle es, denn das auslösende Moment sei im Streitfall die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern gewesen. AgB seien ebenfalls nicht gegeben. Aufwendungen seien außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung seien aus dem Anwendungsbereich der agB ausgeschlossen, denn sie würden durch den einkommensteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigt. Bei den Kosten der Schulausbildung handele es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Deswegen fielen dabei entstehende Kosten für den Schulbesuch für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an. Sie seien daher schon dem Grunde nach für den Kläger nicht außergewöhnlich. Entsprechendes habe der Bundesfinanzhof bereits in einer Entscheidung von 1966 ausgeführt; an diesen Grundsätzen habe sich bis heute nichts geändert, zumal im Falle des Klägers das geleistete Kindergeld über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrages hinausgehe. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966 erkenne das FG im Übrigen nichts mehr Unübliches daran, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu fahren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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