(Kiel) Die Ausübung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn in der Rechnung eine vom Finanzamt ausgegebene Steuernummer angegeben wird, bei der es sich noch nicht um die Umsatzsteueridentifikationsnummer handelt.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, aufgrund vielfach bestehender Unsicherheiten nochmals unter Hinweis auf ein am 18.03.2009 veröffentlichtes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.02.2009 – AZ.: 16 K 311/08).

Die Klägerin war in dem Fall mit dem Reinigen von Schiffs- und Industrieanlagen jeder Art durch Sandstrahlgeräte und ähnliche Einrichtungen unternehmerisch tätig. Ihre Leistungen erbrachte sie mit eigenem Personal oder durch Subunternehmen. Im Streitjahr beauftragte sie die Firma „S.F. Schiffreinigung & Korrosionsschutz“ – S.F. – mit Reinigungsleistungen, nachdem sie sich zuvor über das Unternehmen erkundigt und eine Gewerbeanmeldung vorlegen lassen hatte. Die Firma S.F. erteilte der Klägerin über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Ferner wiesen die Rechnungen alle Rechnungsvoraussetzungen nach § 14 UStG aus. Als Steuernummer war angegeben: „75/180 Wv“, Finanzamt: B. Hierbei handelte es sich um eine Kennzeichnung, die das Finanzamt B in seinen Schriftsätzen gegenüber der Firma S.F. in Schriftwechseln unter „SteuerNr./Aktenzeichen“ mit der Aufforderung verwandte, sie bei Antworten anzugeben. Eine Steuernummer war für die Firma S.F. nicht vergeben.

Die Klägerin hat die Vorsteuern aus diesen Rechnungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern jedoch nicht an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin macht geltend, es lägen sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu. Sie habe der Firma S.F. Aufträge erteilt und nach Ausführung der Leistungen darüber Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich bei der in den Rechnungen angegebenen Steuernummer um eine gültige Steuernummer des Finanzamtes handelte. Entgegenstehendes sei für sie nicht erkennbar gewesen. Das Finanzamt war der Auffassung, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lägen nicht vor, da gemäß § 14 UStG eine Rechnung die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten müsse.

Mit dieser Auffassung unterlag das Finanzamt jedoch nun vor dem Niedersächsischen Finanzgericht, betont Passau. Die Klage des Unternehmers sei begründet.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG könne der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze nach Satz 2 dieser Regelung voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Die Klägerin verfügt über Rechnungen der Firma S.F., die die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen vereinbarungsgemäß für das Unternehmen der Klägerin erbracht hatte. Leistungserbringer und Rechnungsaussteller seien damit identisch. Die von der Firma S.F. erteilten Rechnungen enthalten alle Rechnungsmerkmale nach § 14 Abs. 4 UStG. Der Vorsteuerabzug scheitere auch nicht daran, dass in den Rechnungen als Steuernummer  „75/180 Wv“, Finanzamt: B angegeben sei.

Die Unrichtigkeit sei für den Rechnungsempfänger nicht erkennbar gewesen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Angabe nicht bereits um eine Steuernummer handelte, wie sie in § 14 Abs. 4 Ziffer 2 UStG in Rechnungen gefordert werde. Denn für die Firma S.F. war dies die ihr vom Finanzamt B zur Zeit der Rechnungsdaten zugeordnete Steuernummer. Das Finanzamt B habe sie selbst auch als Steuernummer („SteuerNr./ Aktenzeichen“) bezeichnet. Da sie von der Steuerverwaltung erteilt wurde, sei sie zumindest nach allgemeinem Verständnis eine Steuernummer. Sie erfüllte auch den Zweck der Angabe der Steuernummer, den Rechnungsaussteller steuerlich identifizieren zu können.

Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich dabei um keine Steuernummer im Sinne des § 14 Abs. 4 Ziffer 2 UStG handelte, hätte die Firma S.F. keine technische Steuernummer im Sinne der Regelung angeben können, weil nach den Angaben der Beteiligten bis heute keine solche vergeben ist. Dies wiederum wäre als eine unverhältnismäßige Maßnahme einer nationalen Behörde zu qualifizieren, die den Vorsteuerabzug im Sinne des EuGH-Urteils vom 14.07.1988 unmöglich machen oder in unzulässiger Weise erschweren würde.

Die Klägerin habe mit der Vorlage der Gewerbeanmeldung durch die Firma S.F. das ihr zumutbare getan, um sich des Bestehens des Unternehmens zu vergewissern, zumal es für sie keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeit oder unredliche Geschäfte gab. Die Klägerin konnte auch davon ausgehen, dass mit der Gewerbeanmeldung eine entsprechende Mitteilung an das zuständige Finanzamt erfolgen würde und damit verbunden der Firma eine Steuernummer erteilt werden würde. Selbst wenn in den Rechnungen keine dem Unternehmen S.F. zugeteilte offizielle Steuernummer ausgewiesen sein sollte, konnte sie auf die Angaben der als Steuernummer angegebenen Kennnummer in den Rechnungen vertrauen, weil die Kennzeichnung selbst vom zuständigen Finanzamt B als solche verwandt wurde. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs könne daraus nicht abgeleitet werden.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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