(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26. September 2007 (I R 58/06) entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen.

Unter Bezugnahme auf dieses Urteil, so der Nürnberger Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Bundesministerium der Finanzen nun am 26.03.2009 einen Anwendungserlass (AZ.:  IV C 6 – S 2171-b/0) herausgegeben.

In dem vor dem BFH verhandelten Fall handelte es sich um Infineon-Aktien, die zum 31. Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50% ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs jedoch wieder auf 60% der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zu Grunde. Der BFH hatte das gebilligt.

Eine Teilwertabschreibung sei seit 1999 nur bei einer „voraussichtlich dauernden Wertminderung“ zulässig. Ob diese Voraussetzung vorliege, sei danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, so dass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Der BFH verwarf damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht.

Unter Bezug auf dieses Urteil hat das Bundesministerium der Finanzen nun klargestellt, dass die  Grundsätze dieses Urteils, das nur die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, betrifft, prinzipiell über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind.

Die vom BFH in dem Urteil offen gelassene Frage der Behandlung von Wertveränderungen innerhalb einer gewissen „Bandbreite“ sei nun durch eine zeitliche und rechnerische Komponente auszufüllen. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sei demnach nur dann auszugehen, wenn der Börsenkurs von börsennotierten Aktien zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 v. H. unter die Anschaffungskosten gesunken ist. Sätze 5 und 6 der Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 (BStBl I S. 372), wonach zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz zu berücksichtigen sind, gelten entsprechend.

Die Regelungen dieses Schreibens können frühestens in der ersten nach dem 26. September 2007 (Datum der BFH-Entscheidung) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden; sie sind spätestens in der ersten nach dem … März 2009 (Datum der amtlichen Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl II) aufstellen Bilanz anzuwenden. Tz. 11 Sätze 2 und 3 und Tzn. 18 bis 22 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 (BStBl I S. 372) sind danach nicht weiter anzuwenden. Wurde die Bewertung von börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden bereits in einer vor dem 26. September 2007 (Datum der BFH-Entscheidung) aufgestellten Bilanz entsprechend den Urteils- und oben genannten mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Grundsätzen gebildet, bleibt dieser Ansatz bestehen. Eine Änderung des Bilanzpostens für vor diesem Zeitpunkt aufgestellte Bilanzen ist im Rahmen einer Bilanzberichtigung möglich.

Gieseler empfahl Betroffenen in ähnlicher Situation, dies zu beachten und ohne vorherige ausführliche steuerliche Beratung keine entsprechenden Gestaltungen vorzunehmen, wobei er u. a.  auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de – verwies.

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Dr. Norbert Gieseler
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