(Kiel) Bei der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbar ist. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 01.04.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.01.2009 – AZ.: V R  9/06 -.

In dem Fall stellte die Klägerin Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkauft, die Pauschalreisen anbieten. Diese umfassen Übernachtungsleistungen mit Halb- oder Vollpension sowie ergänzende Leistungen, die sich z.B. auf Ausflüge und Exkursionen beziehen. Die Klägerin ging davon aus, dass es sich bei den Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen sowie bei den ergänzenden Leistungen, die in Zusammenhang mit im Ausland gelegenen Hotels erfolgten, um im Inland nicht steuerbare Umsätze handelte.

Nach den Feststellungen einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung entfielen von den im Zusammenhang mit ausländischen Hotels erbrachten Leistungen 2/3 auf den Hotelbereich und 1/3 auf die ergänzenden Leistungen. Innerhalb des Bereichs Hotel ordnete der Prüfer 87,5 v.H. der Aufwendungen dem Bereich Übernachtungen und 12,5 v.H. der Aufwendungen dem Bereich Verpflegung im Rahmen von Voll- oder Halbpension zu.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der Verpflegungsanteil bei Voll- oder Halbpension sei ab dem 28. Juni 1998 selbst dann nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig sei, wenn die Voll- oder Halbpensionsleistungen gegenständlich im Ausland erbracht worden seien.  

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, die Ansichten des Finanzamtes und des Finanzgerichts führten zu einer gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßenden Doppelbesteuerung, weil andere Mitgliedstaaten eine EG-Sonderregelung anwendeten.

Zu Recht, wie der BFH nun befand, so Passau.

Bei den von der Klägerin erbrachten Verpflegungsleistungen handele es sich um eine Nebenleistung zur Unterbringung, die nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar sei. Ein Steueranspruch ergebe sich auch nicht aus § 25 UStG.

Die Verpflegung von Hotelgästen gehöre zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers, wie bereits die in Zusammenhang mit Unterbringungsleistungen allgemein gebräuchlichen  Begriffe „Halbpension“ und „Vollpension“ zeigten. Bezogen auf Unterbringung und Verpflegung als Gesamtleistung betrug der auf die Verpflegung entfallende Anteil hier nur 12,5 v.H., so dass die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung auch einen nur geringen Teil des Pauschalbetrags ausmachte. Im Streitfall seien die von der Klägerin erbrachten Verpflegungsleistungen daher als Nebenleistung zur Übernachtung anzusehen.

Auf der Grundlage der vom Finanzgericht  getroffenen Feststellungen lagen die Voraussetzungen für eine inländische Besteuerung des Verpflegungsanteils bei Hotelübernachtungen im Ausland hier  nicht vor.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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