Die Vergleichsmiete sei – so der Senat – insbesondere nicht um die von den Aktionären gezahlten Jahresbeiträge, die unabhängig von der konkreten Nutzung von Ferienobjekten anfallen, zu mindern. Die Jahresbeiträge stellten Werbungskosten der Aktionäre dar, die jedoch wegen der ab dem Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Beschränkung des Werbungskostenabzuges in § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr abziehbar seien. Die Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, die über eine Gesellschaftsbeteiligung exklusiv die Möglichkeit erhalten, Feriendomizile der Gesellschaft zu nutzen, ohne hierfür Miete zahlen zu müssen.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts (FG) Münster vom 9.08.2013 zu seinem Urteil vom 2. Juli 2013 (11 K 4508/11 E).
Auch der Kläger, der deutlich über dem Sparerpauschbetrag liegende Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte, war an der AG beteiligt. Dieser hatte er – wie vertraglich vorgesehen – außerdem ein Darlehen gewährt. Hierfür erhielt er jährlich eine bestimmte Anzahl von Punkten. In den Streitjahren 2009 und 2010 hatte der Kläger drei Objekte der AG genutzt. Hierfür hatte er eine bestimmte Anzahl der ihm gutgeschriebenen Punkte eingesetzt. Eine Miete hatte er nicht zu zahlen, wohl aber die anlässlich der Aufenthalte angefallenen Nebenkosten. Unabhängig von der konkreten Nutzung der Objekte hatte er – ebenfalls vertragsgemäß – Jahresbeiträge an die AG überwiesen.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Nutzung der Ferienobjekte zwar grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe, diese aber vom beklagten Finanzamt der Höhe nach unzutreffend berücksichtigt worden seien. Das Finanzamt habe den ihm zugeflossenen Vorteil unzutreffend bewertet, da es fälschlicherweise von einer unentgeltlichen Nutzung der Objekte ausgegangen sei. Es habe zudem verkannt, dass die Jahresbeiträge keine (nicht mehr abziehbaren) Werbungskosten darstellten, sondern bei der Bewertung des zugeflossenen Vorteils mindernd zu berücksichtigen seien. Statt der vom Finanzamt angesetzten Nutzungsvorteile in Höhe von 1.002 EUR (2009) und 304 EUR (2010) seien lediglich Beträge von 120 EUR (2009) und 36,40 EUR (2010) zu versteuern.
Der 11. Senat folgte der Argumentation des Klägers nicht und wies die Klage ab, so Passau.
Er ist der Meinung, dass der Kläger in Höhe der von der AG selbst ermittelten Vergleichsmieten und damit in der vom Finanzamt berücksichtigten Höhe Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe. Der 11. Senat folgt damit im Ergebnis einer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aus den 1990er Jahren. Seinerzeit hatte der Bundesfinanzhof zugunsten von Aktionären der AG entschieden, dass die von ihnen gezahlten Jahresbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies hatte zur Folge, dass die durch die Nutzung von Ferienobjekten erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen der Aktionäre regelmäßig erheblich gemindert wurden und dementsprechend niedrig waren. Mit der Umstellung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Einführung der sog. Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) hat sich die Rechtslage geändert, denn seit dem Jahr 2009 ist auch der Abzug von Werbungskosten auf den sog. Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR beschränkt. Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist ausgeschlossen. Sind aber – wie der 11. Senat meint – die Jahresbeiträge als Werbungskosten anzusehen, so sind diese ab 2009 nicht mehr in tatsächlicher Höhe abziehbar. Das führt zu einer spürbar höheren Besteuerung der Nutzungsvorteile bei den Aktionären.
Der 11. Senat hat die Revision zugelassen.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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