Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.10.2024, AZ 17 U 4/24

Ausgabe: 10/2024

1. Es stellt eine Pflichtverletzung eines Steuerberaters dar, wenn dieser nicht den Mandanten auf einen von ihm erkannten Fehler des Finanzamts hinweist, bei dem das Risiko nachteiliger Folgewirkungen für den Mandanten besteht. So liegt es bei einer Falschanwendung des § 34 EStG durch das Finanzamt, weil und soweit der auf diese Weise gemäß § 34 Abs. 3 EStG erhaltene Steuervorteil vom Steuerpflichtigen „nur einmal im Leben“ in Anspruch genommen werden kann.

2. Eine die Verjährung hemmende Eingehung eines Stillhalteabkommens im Sinne des § 205 BGB kann auch dadurch stillschweigend erfolgt sein, dass Mandant und Steuerberater verabreden, vor weiteren Schritten und insbesondere einer Inanspruchnahme des Steuerberaters zunächst den Finanzrechtsweg zu beschreiten und das dortige Ergebnis abzuwarten.

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