Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des FG Niedersachsen vom 15.06.2009 zum Beschluss vom 03.06.2009, Az.: 9 V 80/09.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 17.01.2008 (Az. C-152/05) entschieden, dass § 2 Satz 1 EigZulG (Eigenheimzulage nur für im Inland belegene Immobilien) mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. Der Fall betraf einen im EU-Ausland wohnenden und in Deutschland Einkünfte erzielenden Bürger, der gegenüber im Inland wohnenden unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt war: Nach den Regelungen im EigZulG erhielt der Inländer die Eigenheimzulage für seine selbstgenutzte Immobilie, der Ausländer dagegen nicht. Diese Rechtslage hielt der EuGH für gemeinschaftswidrig.
Die deutsche Finanzverwaltung wendet diese EuGH-Entscheidung inzwischen im Grundsatz an. Allerdings vertritt sie die Auffassung, dass Zweitwohnungen im EU-Ausland von Inländern nicht zulagenbegünstigt seien.
Im Streitfall wenden sich die im Inland wohnenden Antragsteller gegen diese eingeschränkte Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung durch die deutsche Finanzverwaltung. Sie begehren die Eigenheimzulage für ihre Ferienimmobilie in Spanien. Das zuständige Finanzamt hat dies abgelehnt.
Das Niedersächsische FG hat sich jetzt – soweit ersichtlich – als erstes Finanzgericht mit dieser Rechtsfrage befasst, so Passau.
Es kommt bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass die o.a. EuGH-Entscheidung nicht auf den Streitfall anwendbar ist. Eine vergleichbare Benachteiligung der Antragsteller in ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit oder Niederlassungsfreiheit sei im Streitfall weder geltend gemacht, noch aus den Akten ersichtlich. Die Antragsteller hätten ihre Erwerbstätigkeit vielmehr seit jeher in Deutschland ausgeübt und ihre Immobilie in Spanien nicht deshalb angeschafft, um ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen und den in Deutschland aufzugeben, um sodann von dort aus ihrer Erwerbstätigkeit im Inland nachzugehen.
Hier zu gab das Finanzgericht noch folgenden Hinweis, so Passau: Das Eigenheimzulagerecht ist zwar Ende 2005 ausgelaufen. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage kann grundsätzlich. aber auch noch rückwirkend in den Grenzen der Verjährung beantragt werden.
Passau empfahl, dies und den weiteren Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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