Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 30.09.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2009, Az.: VI R 61/06.
Streitig war in dem Fall, ob dem Kläger der im Untertagebau als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs tätig ist, Werbungskosten in Form von Verpflegungsmehraufwendungen zustehen. In der Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr machte er Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 960 € (160 Tage x 6 €) als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er übe eine Fahrtätigkeit aus. Seine Tätigkeit entspreche der eines Berufskraftfahrers. Er müsse sich unter Tage selbst verpflegen. Aufgrund der ständig hohen Temperaturen zwischen 35 bis 50 Grad Celsius könne er nur hochwertige und damit teure Lebensmittel mitnehmen. Das Finanzamt lehnte es ab, die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Vor dem Finanzgericht obsiegte der Kläger hingegen.
Auf die Revision des Finanzamtes, so betont Passau, hob der BFH dieses Urteil jedoch wieder auf und gab dem Finanzamt Recht.
Eine „Auswärtstätigkeit“ in steuerlichen Sinne sei dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt beruflich tätig wird (Satz 2 der genannten Vorschrift), oder dass der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird und damit über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit nicht verfügt (Satz 3 der genannten Vorschrift). Ist der Arbeitnehmer hingegen an seinem ortsgebundenen Tätigkeitsmittelpunkt tätig, liegt eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Auswärtstätigkeit – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall der doppelten Haushaltsführung – nicht vor.
Der Gesetzgeber gehe dabei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise typisierend davon aus, dass ein etwa beruflich veranlasster Mehr-Aufwand für Verpflegung nicht anzuerkennen ist, solange sich der Arbeitnehmer am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers aufhält. Dem liege die Erwägung zugrunde, dass der Arbeitnehmer im Betriebsgebäude (bzw. auf dem Betriebsgelände) regelmäßig Einrichtungen vorfinden wird, an denen er sich vergleichsweise kostengünstig wird verpflegen können.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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