Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 21.10.2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 30.09.2009, Az. 15 K 2727/08 L.
Die ärztlichen Maßnahmen seien hier in überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt. Dieses erhebliche Interesse der Klägerin an den Maßnahmen komme bereits dadurch zum Ausdruck, dass sie ausschließlich ihre Führungskräfte habe unentgeltlich untersuchen lassen. Denn solche leitenden Arbeitnehmer seien schwerer zu ersetzen als andere Mitarbeiter; ihr Ausfall würde den Betrieb der Klägerin nachhaltiger beeinträchtigen als der Ausfall von Arbeitnehmern in weniger herausgehobenen Positionen.
Für das überwiegend eigenbetriebliche Interesse der Klägerin spreche weiter, dass sie nicht nur im o. a. Sinne den Personenkreis, der untersucht werden sollte, bestimmt, sondern auch den Inhalt und den Turnus der Untersuchungen festgelegt habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Beauftragung eines Arztes ihres – der Klägerin – Vertrauens.
Gegen ein überwiegendes eigenes Interesse der leitenden Mitarbeiter spreche schließlich auch der Umstand, dass sie die Kosten der Vorsorgeuntersuchungen nach Aktenlage jedenfalls vielfach nicht oder zumindest nicht voll hätten selbst tragen müssen, weil diese Kosten durch Krankenversicherungen oder Krankenkassen übernommen worden wären. Hinzu komme der weitere Gesichtspunkt, dass die Untersuchungen zwar nicht der Vorbeugung oder Behandlung von Berufskrankheiten im eigentlichen Sinne dienten, indes die hiervon erfasste Thematik der Herz- und Kreislauferkrankungen als stressbedingte Folge der Tätigkeit leitender Arbeitnehmer hier in diesem „Gewerbe“ nicht selten sei.
Dass die Klägerin ihre Führungskräfte nicht dergestalt zur Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen gezwungen habe, dass sie für den Fall der Nichtteilnahme mit beruflichen (Beförderungschancen) oder finanziellen Nachteilen (Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall; Gehaltskürzungen o. ä.) gedroht hat, stehe der Annahme ihres ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falls nicht entgegen.
Passau empfahl, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 3010
Fax: 0431 – 973 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de