(Kiel) Mit einem neuen Erlass vom 18.11.2009 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weitere Verschärfungen bei privater Nutzung von Kraftfahrzeugen von Unternehmern eingeführt.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel  unter Hinweis auf das entsprechende BMF-Schreiben vom 18.11.2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004.

Gehören z. B. bei Einzelunternehmen gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen – BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 – VI R 34/07 – BStBl II S. 381) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln.

Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.  

Beispiel:  

  • Zum Betriebsvermögen des Unternehmers C gehören 5 Kraftfahrzeuge, die von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kraftfahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ist für 4 Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 Prozent des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.

Damit, so betont Passau, hat das BMF klammheimlich durch die Hintertür eine Verschärfung herbeigeführt, da die private Nutzungsentnahme nach den früheren BMF-Schreiben bei demselben Beispiel nur für 3 Kraftfahrzeuge anzusetzen war.

Darüberhinaus sieht das BMF-Schreiben u. a. auch vor, dass der geldwerte Vorteil in Höhe von 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat auch dann anzusetzen ist, wenn der Dienstwagen nur in wenigen Fällen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Damit setze sich das BMF über zwei anderslautende Urteile des Bundesfinanzhofs hinweg.

Allerdings, so betont Passau, könnten betroffene Unternehmer dagegen Einspruch einlegen, da beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 54/09 zu dieser Frage erneut ein Verfahren anhängig sei.

Passau empfahl dringend, steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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DUV Vizepräsident und
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