Als Reaktion auf diesen Beschluss vom 25.11.2009, Az.: 7 K 143/08., so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V., hat das Bundesfinanzministerium nun mit Schreiben vom 7.12.2009 – IV A 3 – S 0338/07/10010 – darauf hingewiesen, dass im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten Festsetzungen des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 nur noch vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen sind.
Wann das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden wird, sei allerdings noch völlig ungewiss, betont Passau.
Er empfahl, den weiteren Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel: Â 0431 – 974 3010
Fax: 0431 – 974 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de