Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 18.11.2009, Az.: 6 K 147/08.
Hierbei verwies das Gericht zur Begründung u. a. auf die Entscheidung des Europäischen Gerichshofs (EuGH) vom 15. Mai 2008, C-414/06 „Lidl Belgium GmbH & Co. KG“.
Der Abzug der Betriebsstättenverluste sei (rückwirkend) phasengleich im Verlustentstehungsjahr vorzunehmen. Die in den körperschaftsteuerlichen Gewinn einbezogenen Betriebsstättenverluste seien für Zwecke der Gewerbesteuer gemäß § 9 Nr. 3 GewStG wieder hinzuzurechnen.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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