(Kiel) Die Leistungen einer privaten Pflegezusatzversicherung mindern die steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Pflegekosten.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 01.02.2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 15.12.2009, Az.: 12 K 4176/07.

In dem Fall machte der schwerstpflegebedürftige Kläger (Pflegestufe III) geltend, dass das Pflegegeld seiner privaten Pflegezusatzversicherung nicht auf seine Heimunterbringungskosten anzurechnen sei.

Dem, so Passau, ist der 12. Senat des FG Köln jedoch nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.

Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und den durch die Pflege entstehenden Aufwendungen. Bei seiner Entscheidung hat sich der 12. Senat auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in München (Urteil vom 22.10.1971, VI R 242/69) bezogen, wonach auch die Zahlungen aus einer Krankenhaustagegeldversicherung die Krankheitskosten mindern. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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