Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 03.03.2010 veröffentlichte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11.02.2010 – Az. 6 K 406/08 -.
Nach § 14 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) können deutsche Muttergesellschaften Verluste ihrer inländischen Tochtergesellschaften im Rahmen einer sog. Organschaft unter bestimmten Voraussetzungen mit eigenen Gewinnen verrechnen. Tochtergesellschaften in anderen EU-Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Regelung. Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Ansicht, dass § 14 KStG wohl insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 48 des EG-Vertrags verstößt, als auch sog. „definitive“ Verluste der Tochtergesellschaften von einem Abzug in Deutschland ausgeschlossen werden.
Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts erfolgte auf der Grundlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.12.2005. Der EuGH hatte hier in der Rechtssache „Marks & Spencer“ entschieden, dass die EU-Staaten Verlustverrechnungsmöglichkeiten innerhalb eines Konzerns auf die im jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften beschränken können, da dies im Grundsatz spiegelbildlich der Besteuerung der jeweiligen Gewinne entspricht. Wenn Verluste der Tochtergesellschaften in deren Ansässigkeitsstaat aber infolge eines wirtschaftlichen Misserfolgs (z.B. nach Liquidation oder Verkauf der Tochtergesellschaft) steuerlich gar nicht mehr geltend gemacht werden können, muss der Staat der Muttergesellschaft derartige „definitive“ Verluste zum Abzug zulassen, falls er einen entsprechenden Verlustabzug bei vergleichbaren Verlusten inländischer Tochtergesellschaften erlaubt.
Das Finanzgericht hat jetzt entschieden, dass für deutsche Muttergesellschaften ein Abzug „definitiver“ Verluste ausländischer Tochtergesellschaften allerdings nur dann möglich ist, wenn sie sich im Voraus vertraglich bindend zur Übernahme der Verluste verpflichtet haben, betont Passau.
Es hat dieses Erfordernis aus § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG hergeleitet. Diese Vorschrift setzt für inländische Sachverhalte einen Gewinnabführungsvertrag voraus. Der Gewinnabführungsvertrag ist aktienrechtlich zwingend mit einer Verpflichtung zur Verlustübernahme verbunden.
Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen nicht vor, denn die Klägerin hatte sich nicht zur Übernahme der Verluste ihrer italienischen Tochtergesellschaften verpflichtet. Vielmehr hatte sie diesen Gesellschaften – ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung – „freiwillig“ Kapital in Form von Eigen- und Fremdkapital zur Verfügung gestellt.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel: 0431 – 974 3010
Fax: 0431 – 973 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de