Hierbei, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Durchführung der gemischt veranlassten Gesamtveranstaltung nach einem am 01.07.2009 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.04.2009, Az.: VI R 55/07 nur dann kein Arbeitslohn, wenn die dem Betriebsveranstaltungsteil zuzurechnenden anteiligen Kosten die für die Zuordnung bei Betriebsveranstaltungen maßgebliche Freigrenze (von z. Zt. 100 € je Arbeitnehmer) nicht überschreiten.
In dem Streitfall führte ein Unternehmen für ihre Arbeitnehmer auf einem Dampfschiff eine Betriebsversammlung durch, der sich abends in einem Hotel ein Betriebsfest mit Unterhaltungsprogramm anschloss. Die Teilnahme an der Schiffsfahrt war nach den Angaben der Klägerin für alle Arbeitnehmer verpflichtend, während die Teilnahme am Betriebsfest freigestellt war.
Damit enthielt die Veranstaltung sowohl Elemente einer typischen Betriebsveranstaltung als auch einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung.
Im Streitfall betrug die aufteilbare Zeit 12,5 Stunden, wovon 5,5 Stunden auf die Veranstaltungsteile mit rein betriebsfunktionaler Zielsetzung entfielen. Der BFH kam daher hier zu dem Ergebnis, dass 56 % als Arbeitslohn zu erfassen sind und 44 % nicht zu Arbeitslohn führen, betont Passau.
Er empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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