Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 09.09.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 2009, Az. X R 36/06.
Hierbei stellte der BFH den Grundsatz auf, dass die entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen sei. Bei der Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH sei der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfalle.
Passau empfahl, diese Grundsätze unbedingt zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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