Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf den am 15.07.2009 veröffentlichten Beschluss des BFH vom 27. Mai 2009. Az. II R 64/08.
In dem Revisionsverfahren ist in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht darüber zu entscheiden, ob für den Erwerb des einzigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Vorschriften des Grunderwerbssteuergesetzes (GrEStG) und des Bewertungsgesetzes (BewG), insbesondere die Tarifvorschrift des § 11 GrEStG einer am Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) orientierten verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten
Es bestehen verfassungsrechtliche hier Bedenken, ob der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ansatz der gesondert festgestellten Grundstückswerte (§ 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. §§ 138 ff. BewG) als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, soweit das bebaute Grundstück betroffen ist.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 7. November 2006 1 BvL 10/02 ausgeführt, die Bewertung von bebauten Grundstücken im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 Satz 1 BewG sei zur Erfüllung der Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) strukturell ungeeignet. Sie führe zu Einzelergebnissen, die in erheblicher Anzahl zwischen weniger als 20 v.H. und über 100 v.H. des gemeinen Werts differierten.
Im Anschluss an diese Entscheidung, so Passau, hatte der Gesetzgeber die Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit Wirkung ab dem 01.01.2009 neu geregelt, für die Grunderwerbsteuer jedoch auch nach dem 01.01.2009 bei den bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht, kritisierten Bewertungsvorschriften belassen. Der BFH zieht deshalb eine Vorlage an das BVerfG in Betracht und hat nun das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu beziehen.
Passau empfahl, die weitere Entwicklung zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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