Hierauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 05.08.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2009, Az. VIII R 6/07.
Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen, so der BFH.
In dem Fall war streitig, ob Leistungen aus einer sogenannten Praxisausfallversicherung zu den Einkünften der Klägerin aus der Ausübung des Arztberufs gehören. Im Februar 1998 meldete die Klägerin der Versicherungsgesellschaft einen Schaden. Danach war eine Betriebsunterbrechung durch Krankheit (Unfall) eingetreten. Aufgrund der Schadensanzeige erhielt die Klägerin in den Streitjahren Versicherungsleistungen von insgesamt rund 220 000 DM. Die Zahlungen wurden nicht als Betriebseinnahmen in der Gewinnermittlung berücksichtigt. Das Finanzamt hingegen erfasste die Entschädigungszahlungen aus der Praxisausfallversicherung als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit.
Zu Unrecht, wie der BFH nun befand, so Passau. Die von der Klägerin vereinnahmten Zahlungen aus der Praxisausfallversicherung seien keine Betriebseinnahmen aus selbständiger Arbeit.
Er empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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