Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 10.06.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. April 2009, Az.: VI R 39/08.
In dem Fall ein Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels einen durch einen Verband ausgeschriebenen Nachwuchsförderpreis erhalten, der mit 10 000 DM dotiert war. Die einzureichenden Bewerbungsunterlagen hierfür sollten u.a. Beurteilungen der Persönlichkeit und der Leistungen des Bewerbers enthalten. Nachdem das Finanzamt durch die Prüfungsmitteilung aufgrund einer durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung von der Preisverleihung an den Kläger erfahren hatte, erließ es einen geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es das an den Kläger gezahlte Preisgeld in Höhe von 10 000 DM als Arbeitslohn behandelte. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht führte im Wesentlichen aus, der Kläger habe den Preis für seine Leistungen erhalten, die er als angestellter Marktleiter seit 1995 bis zur Bewerbung um den Nachwuchsförderpreis im Streitjahr erbracht habe. Vom Bewerber sei eine ausführliche Darstellung seiner Leistungen als Marktleiter gefordert worden. Diese hätten die Entscheidung über die Preisverleihung maßgeblich beeinflusst. Der Arbeitgeber des Klägers und die GmbH hätten die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbrachten Leistungen des Klägers zusammenfassend gewürdigt und diesen für den Nachwuchsförderpreis empfohlen. Auch soweit die Persönlichkeit des Klägers gewürdigt worden sei, stehe dies im Zusammenhang mit dessen Arbeitsleistungen. Bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse des Streitfalls stelle sich der Förderpreis als Frucht der Arbeitsleistung des Klägers dar, auch wenn nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter den Preis verliehen habe.
Die hiergegen gerichtete Revision wies der BFH nun zurück, so Passau.
Sei das Finanzgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der streitbefangene Preis ein Entgelt „für“ eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses erbracht hat, so stehe der Annahme von Arbeitslohn nach den genannten Maßstäben auch nicht entgegen, dass dem Kläger das Preisgeld nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet worden sei.
Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass das dem Kläger verliehene Preisgeld unter den im Streitfall vorliegenden Umständen als Arbeitslohn anzusehen ist.
Er empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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