Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel sei der Tenor eines am 17.06.2009 veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2009, Az.: IV R 57/07.
Damit habe der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen.
Damit, so Passau, kann der Unternehmer auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung wählen. Der BFH vertrat die Auffassung, dass beide Gewinnermittlungsarten gleichwertig seien und der Unternehmer auch noch nachträglich – wie hier in dem entschiedenen Fall – im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid auf der Grundlage eines geschätzten Gewinns eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung wählen könne.
Hier wurde der Fall an das Finanzgericht zur Prüfung zurückverwiesen, ob die Klägerin zumindest die Minimalanforderungen für eine Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfüllt hat. Hierfür könne im Streitfall die von der Klägerin mit der Feststellungserklärung eingereichte Überschussrechnung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sprechen, wenn die Klägerin die Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet oder zumindest die Einnahmen- und Ausgabenbelege erstellt bzw. gesammelt habe. Dabei stünde es der Wahl der Einnahme-Überschussrechnung nicht entgegen, wenn einzelne Aufzeichnungen oder Belege fehlen sollten. Denn dies beträfe nur die Ordnungsmäßigkeit der Gewinnermittlung, nicht aber die Wahl der Gewinnermittlungsart als solche.
Er empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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