(Kiel) Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.

Dies, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, sei der Tenor eines am 23.12.2008 veröffentlichten Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH AZ: I R 62/07). In dem ausgeurteilten Fall war H. der alleinige Geschäftsführer einer GmbH, an der er auch die Hälfte der Geschäftsanteile hielt. Als Testamentsvollstrecker seines verstorbenen Bruders nahm er auf Lebenszeit neben seinen eigenen auch die Gesellschaftsrechte der Erben nach seinem Bruder wahr, die die andere Hälfte der Geschäftsanteile der Klägerin hielten. Zu diesen Gesellschaftsrechten gehörten u. a. das Stimmrecht in der Gesellschaft sowie das Recht zur Geschäftsführung als Sonderrecht für die Dauer seiner Gesellschafterstellung.

Am 16. Dezember 1980 sagte die GmbH ihm eine lebenslange Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 50 v.H. des letzten Bruttogehalts, ferner eine Berufsunfähigkeitsrente und eine Hinterbliebenenversorgung zu. Mit Vertrag vom 16. November 1990 wurde das Dienstverhältnis mit Wirkung zum 1. September 1990 neu geregelt. H hatte danach Anspruch auf Ruhegehalt, wenn er aus den Diensten der Klägerin wegen Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres ausschied, und zwar in Höhe von 50 v.H. des ruhegehaltsfähigen Einkommens. Zugesagt wurden außerdem ein Witwengeld in Höhe von 60 v.H. sowie ein Waisengeld in Höhe von 20 v.H. des Ruhegehaltes. Am 17. November 1995 erhöhte die Klägerin die monatliche Rente im Versorgungsfall auf 66 v.H. des letzten Bruttomonatsgehalts.

Das Finanzamt, so Gieseler,  war hier der Auffassung, dass H im Hinblick auf seine eigene Beteiligung und seine weiteren Stimmrechte aufgrund der Testamentsvollstreckung als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen sei. Die Erhöhung der Pensionszusage sei als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu beurteilen, da H sie nicht mehr habe erdienen können. Nach der Rechtsprechung sei dies nur dann der Fall, wenn die vertragliche Dienstzeit nach Erteilung der Zusage noch mindestens 10 Jahre betrage. H habe am 17. November 1995 nur noch 8 Jahre und 11 Monate bis zum Pensionsalter von 65 Jahren ableisten können.

Dieser Auffasung, so Gieseler, schloss sich der BFH hier nun an und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück an das zuständige Finanzgericht. Ein Versorgungsanspruch sei  nach ständiger Senatsrechtsprechung von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liege. Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft und nachträgliche Zusagen, durch welche die Erstzusage erhöht wird, seien grundsätzlich auseinanderzuhalten und jeweils eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen. Dabei sei in beiden Fallgestaltungen derselbe Maßstab zugrunde zu legen.

Gieseler empfahl daher Betroffenen in ähnlicher Situation, diese Rechtsprechung zu beachten und ohne vorherige ausführliche steuerliche Beratung keine entsprechenden Gestaltungen vorzunehmen, wobei er u. a.  auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de – verwies.

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