(Kiel) In einem am 10.06.2009 veröffentlichten Urteil  vom 26.03.2009 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Versagung der Entfernungspauschale für Familienheimflüge verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. (Az.: VI R 42/07).

In dem Fall, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, war streitig, ob Aufwendungen für Heimflüge im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können. Das Finanzamt hatte nur die tatsächlichen Flugkosten zum Werbungskostenabzug zugelassen. Einspruchs- und Klageverfahren, in denen die Klägerin den Ansatz der Entfernungspauschale auch für die mit dem Flugzeug zurückgelegte Wegstrecke begehrte, blieben ohne Erfolg.

Zu Recht, wie der BFH nun entschied, so Passau.

Der Umstand, dass der Gesetzgeber Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen habe, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Mit dem Abzug der tatsächlichen Flugkosten wahre der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip in besonderer Weise und trage folgerichtig dem Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung. Soweit die Entfernungspauschale als entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirke, sei es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen habe. Der Steuergesetzgeber sei grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen. Er dürfe nicht nur durch Ge- und Verbote, sondern ebenso durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss nehmen.

Er empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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