(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium auch dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn vorher bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf das am 16.09.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 2009, Az.  VI R 14/07.

In dem Fall besitzt die Klägerin eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung begann sie zunächst ein Sonderschulpädagogik-Studium, welches sie allerdings aufgrund einer Schwangerschaft nicht beendete. Im Jahr 2002 begann die Klägerin ein Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin.

Bis einschließlich 2004 berücksichtigte das Finanzamt – FA – die im Zusammenhang mit dem Studium geltend gemachten Kosten der Klägerin, für 2002 nach Durchführung eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens, als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Auch für das Streitjahr (2005) machte die Klägerin den Abzug der Aufwendungen für das Studium geltend, und zwar in Höhe von 6 424 €. Das FA sah diese Ausgaben nunmehr als Berufsausbildungskosten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ sie nur in Höhe von 4 000 € zum Abzug zu. Auch das Finanzgericht wies die Klage ab, wogegen sich ihre Revision richtete.

Zur Recht, wie der BFH nun entschied, so Passau.

Die Aufwendungen der Klägerin für das Studium seien als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Sie seien keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Aus den tatsächlichen Feststellungen des FG ergebe sich, dass die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium dem Grunde nach beruflich veranlasst sind. Es bestehe ein hinreichend konkreter Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. Mit dem Studium wollte sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten für den angestrebten Beruf erwerben. Da das Lehramtsstudium auch konkret und berufsbezogen auf die spätere Berufstätigkeit vorbereitet, nicht „ins Blaue hinein“ betrieben oder aus anderen privaten Gründen aufgenommen worden ist und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei, seien die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar.

§ 12 Nr. 5 EStG stehe einem Werbungskostenabzug nicht entgegen, weil die Klägerin vor Aufnahme ihres Studiums bereits eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhändlerin absolviert hatte. Auf die Frage, ob das im Jahr 2002 aufgenommene Studium im Hinblick auf das bereits vorher durchgeführte, aber nicht abgeschlossene Studium der Sonderpädagogik überhaupt die Voraussetzungen eines „Erststudiums“ erfüllte, komme es nicht an. Ebenso wenig sind die von den Klägern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 12 Nr. 5 EStG entscheidungserheblich.

Passau empfahl jedoch, diese Grundsätze zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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