Hierauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 04.08.2009.
Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Controller. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 machte er auch negative gewerbliche Einkünfte (d.h. einen Verlust) aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater/Controlling i.H.v. rd. 20.000.- € geltend, die hauptsächlich aus Ansparabschreibungen in Höhe von 18.400 € resultierten (Beamer, Digitalkopierer und Kfz, Gesamtkosten in Höhe von 46.000.-€, davon 40% ergibt 18.400 €; Anschaffungen geplant für die Jahre 2007 bis 2009). Er gab an, das Gründungsdatum für die selbständige Tätigkeit sei der 1.11.2005. Nachdem das Finanzamt (FA) die begehrte Ansparabschreibung im Einkommensteuerbescheid 2005 (ergangen im Oktober 2006) berücksichtigt hatte, beantragte der Kläger nachträglich – also auch für 2005 – eine weitere Ansparabschreibung in Höhe von 4.000 € für die geplante Anschaffung von Büromöbeln in Höhe von 10.000 €. In einem Gespräch mit dem Steuerberater habe er erklärt, die besagten Büromöbel anschaffen zu wollen, jedoch sei infolge eines Kommunikationsfehlers die Geltendmachung bei der Erklärungserstellung übersehen worden. Dazu legte er einen Katalog einer Büromöbelfirma (ohne Preisangaben), Kopien von Prospekten mit Preisangaben und eine Kopie mit Kaffeemaschinen von nicht erkennbaren Anbietern vor.
Nach der Ablehnung des Antrages durch das FA wandte sich der Kläger mit seiner Klage an das FG Rheinland-Pfalz. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, betont Passau.
Das FG führte u.a. aus, das FA habe die begehrte weitere Ansparrücklage zu Recht nicht berücksichtigt. Nach dem Gesetz könnten Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes – WG – des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Der Steuerpflichtige müsse die Absicht einer Investition zwar nicht nachweisen oder glaubhaft machen; allerdings müsse die voraussichtliche Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr überprüft werden könne, ob die durchgeführte Investition derjenigen entspreche, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden sei. Dazu seien Angaben insbesondere zur Funktion des WG und zu den voraussichtlichen Kosten erforderlich. Außerdem setze das Gesetz voraus, dass ein WG in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werde.
Bei bestehenden Betrieben könnte für diese Prognoseentscheidung auf vergangene Zeiträume zurückgegriffen werden. Bei Neugründungen fehlten derartige Erkenntnisse. Handele es sich um eine Neugründung eines Betriebes und beziehe sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setze eine – zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam „ins Blaue hinein“ gebildete – Ansparrücklage voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden seien. In der Phase der Betriebseröffnung würden demnach strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen bestehen. Im Streitfall (im Jahr 2005) sei die Eröffnung des Betriebes des Klägers noch nicht abgeschlossen gewesen, daher würden die strengeren Anforderungen dahingehend gelten, dass eine Ansparrücklage nur zulässig sei, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag, dem 31.12.2005, verbindlich bestellt gewesen seien. Daran fehle es. Daher könne die begehrte weitere Ansparrücklage nicht gewährt werden. Soweit das FA unzutreffend für andere WG (Beamer, Digitalkopierer, Kfz) bisher eine Ansparrücklage zugelassen habe, sei es dem Gericht wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht möglich, eine Änderung zu Ungunsten des Klägers vorzunehmen.
Unabhängig davon halte das FG Rheinland-Pfalz die vom Kläger verwendete Bezeichnung der anzuschaffenden WG unter dem Oberbegriff „Büromöbel“ für nicht ausreichend konkret. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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