Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 31.03.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 2010, Az.: X R 53/08. Damit hat der BFH seine vertretene Rechtsauffassung im Senatsurteils vom 26. November 2008, Az.: X R 15/07, bestätigt.
Der Kläger war in der Zeit von Mai 1993 bis April 1996 als angestellter Wirtschaftsprüfer nichtselbständig, im Übrigen stets selbständig tätig. Der Kläger bezog in den Jahren 1996 bis 2005 Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 438.911 DM. Der der Besteuerung unterworfene Ertrags- bzw. Besteuerungsanteil der Rentenzahlungen belief sich in diesem Zeitraum (ohne Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrages) auf 128.665 DM, steuerfrei blieben 310.246 DM. In seiner Einkommensteuererklärung 2005 erklärte der Kläger Renteneinkünfte in Höhe von 24.143 €. In diesem Betrag war auch der monatliche Zuschuss zur Krankenversicherung enthalten. Der Kläger beantragte, die Rente nach Maßgabe der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) lediglich in Höhe von 18 % statt in Höhe von 50 % zu besteuern.
Diesem Antrag folgte das Finanzamt jedoch nicht, sondern ermittelte den der Besteuerung unterworfenen Anteil der Renteneinkünfte – abzüglich der nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfreien Krankenversicherungszuschüsse – gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit 11.298 €. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Mit der Revision vor dem BFH rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG sei bei der Rechtsprechung an Recht und Gesetz gebunden und habe diesen Auftrag nicht erfüllt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt, wenn – wie im AltEinkG – die Renteneinkünfte der Angehörigen der Berufsgruppen, in deren gesetzliche Rentenversicherung keine steuerfreien Arbeitgeber-Beitragsanteile gezahlt worden seien, mit den Renteneinkünften der Arbeitnehmer gleich behandelt würden, die in ihrer aktiven Zeit in den Genuss der steuerfreien Arbeitgeberbeiträge gelangt seien.
Diese Revision hatte vor dem BFH jedoch nur beschränkt Erfolg, so Passau.
Das Finanzgericht habe zwar zu Unrecht die Anwendung der Öffnungsklausel für einen Teil Renteneinkünfte des Klägers bei der Besteuerung der Renteneinkünfte des Klägers abgelehnt. Im übrigen seien die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte in Gestalt des AltEinkG jedoch sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Aufgabe der Übergangsregelung sei es, die bestehenden unterschiedlichen Altersvorsorge- und Alterseinkünftesysteme in das System der nachgelagerten Besteuerung zu überführen. Bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung einer Übergangsregelung sei im Hinblick auf die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zum einen zu beachten, dass es sich um Regelungen für einen begrenzten Zeitraum oder um eine vorläufige Maßnahme handelt (BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 195 f.). Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass komplexe Lebenssachverhalte zu regeln seien, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden könnten, um ihm eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen einzuräumen.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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