Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.10.2011 zu seinem Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 12. September 2011 (Az.: 5 K 2011/10).
Im Streitfall ist der in Rheinland-Pfalz ansässige Kläger leiblicher Vater einer Tochter, die bei der Mutter in Norddeutschland lebt. Nach seinen Angaben fand jeweils einmal im Monat ein „Besuchswochenende“ statt, weswegen der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2007 Aufwendungen von rd. 8.700.- € als agB geltend machte. Nachdem das Finanzamt die Berücksichtigung der Aufwendungen bei den agB abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem FG Rheinland-Pfalz. Er machte geltend, der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn mittellosen Vätern Kosten von rd. 3.600.- € im Jahr ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen – wie hier – die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten versagt werde. Er wies auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.11.2010 hin. In diesem Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, so Passau.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, im Streitfall seien keine steuerlich berücksichtigungsfähigen agB gegeben. Der Gesetzgeber habe die Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zugeordnet, die durch den Familienleistungsausgleich – beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld – berücksichtigt würden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen des getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten seien, liege auch im Rahmen des gesetzgeberischen Regelungsspielraums. Das steuerrechtliche Existenzminimum, das die existenznotwendigen Aufwendungen bei allen Steuerpflichtigen typisierend ansetze, müsse solchen individuellen Sonderbedarf nicht ausgleichen. Wegen der Befugnis des Gesetzgebers das steuerliche Existenzminimum und den Familienleistungsausgleich typisierend zu regeln, könne eine Ungleichbehandlung entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus hergeleitet werden, dass einem Bezieher von Harz-IV Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch das LSG Rheinland-Pfalz ein Sonderbedarf für seine in den USA lebende Tochter zugestanden worden sei. Das sei kein vergleichbarer Sachverhalt. Demgegenüber habe bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass Steuerpflichtige, die Aufwendungen für Besuchsfahrten nicht geltend machen könnten, nicht in ihren Grundrechten verletzt würden, u.a., weil der Gesetzgeber auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips generalisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, ohne wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dem schloss sich auch das FG Rheinland-Pfalz an und wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die zu dieser Frage erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe, was die Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde belege.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die verfassungsrechtlichen Aspekte bezüglich des Streitfalls geklärt seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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