Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die am 03.02.2010 veröffentlichten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH)vom 22. September 2009, Az. VIII R 31/07, VIII R 63/06 und VIII R 79/06.
Hierbei hat der BFH in Einzelnen folgende Leitsätze aufgestellt:
- Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs
Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben.
- EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf
Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut.
- IT-Projektleiter als freier Beruf
Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH, so Passau, war nur die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierter Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Mit den nun veröffentlichten Urteilen hat der BFH den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten auch für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
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