Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf den am 15.01.2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.09.2009, Az.: GrS 1/06.
In dem Fall bezog der Kläger, der früher auch in den USA berufstätig war, im Streitjahr als kaufmännischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zunächst bei einem im Bereich der Informationstechnologie tätigen Unternehmen und im zweiten Halbjahr aus einer Tätigkeit als „EDV-Controller“ bei einem Unternehmen der Versicherungsbranche.
Er besuchte – wie auch in den Vorjahren – eine Computer-Messe in Las Vegas, auf der er im Vorjahr einen Vortrag gehalten hatte. Er flog am Freitag, dem 11. November 1994 nach Las Vegas. Die Messe begann am darauf folgenden Montag und endete an dem darauf folgenden Donnerstag. Von Montag bis Mittwoch fanden in der Zeit von 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr (mit drei halbstündigen Pausen) Fachveranstaltungen und Fachdiskussionen statt. Am Donnerstag dauerten die Fachveranstaltungen von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr. Am darauf folgenden Samstag flog der Kläger von Las Vegas zurück nach Köln; dort traf er am Sonntag ein. Er machte die gesamten Aufwendungen für die Reise als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend: Flugkosten (inklusive Flughafengebühren), Tagungsgebühren, Verpflegungsmehraufwand und Hotelkosten für sechs Übernachtungen.
Das Finanzamt berücksichtigte nur die Tagungsgebühren als Werbungskosten, wogegen der Kläger Klage erhob.
Das Finanzgericht (FG) Köln gab der dieser teilweise statt. Von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Die Flugkosten seien zu 4/7 als Werbungskosten anzuerkennen. Die Aufteilung dieser Kosten sei möglich, weil an den einzelnen Messetagen ganztägig berufliche Veranstaltungen stattgefunden hätten.
Dagegen legte das Finanzamt Revision ein und machte geltend, die Aufteilung der Flugkosten weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab.
Der für diese Revision zuständige VI. Senat des BFH rief nun den Großen Senat des Bundesfinanzhofs an, der die Rechtmäßigkeit der Aufteilung der Flugkosten nun bestätigte, so Passau.
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Hierbei kann es das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge im Einzelfall jedoch erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Damit, so betont Passau, hat der Große Senat die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aufgegeben, der bisher in der Bestimmung § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gesehen hatte.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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