(Kiel) Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen am 22.04.2009 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. März 2009 VIII B 184/08 -.

In dem Fall  begehrte der Kläger den Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Nachdem die Vorinstanz, das Finanzgericht Nürnberg, diesem Ansinnen nicht gefolgt war, legte der Kläger gegen diese ablehnende Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Aber auch dieser, so Passau, mochte der Auffassung des Klägers nicht folgen und wies die Beschwerde jetzt durch Beschuss zurück. Die Beschwerde sei nicht begründet. Die Rechtssache habe insoweit keine grundsätzliche Bedeutung.

Dem Kläger sei zuzugeben, dass über die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei. Die Frage habe aber gleichwohl keine grundsätzliche Bedeutung, da sie nicht klärungsbedürftig sei. An der Klärungsbedürftigkeit fehle es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn – wie im Streitfall – die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig sei.

Nach der Grundregel in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer durch die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen veranlasst und deshalb Werbungskosten sein. Voraussetzung sei, dass der Arbeitsraum so gut wie ausschließlich zur Einkünfteerzielung und nicht privat genutzt wird. Trotzdem seien die Aufwendungen für ein solches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG grundsätzlich nur beschränkt abziehbar. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde, können die Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden. Diese Regelung gelte nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß auch für alle Überschusseinkunftsarten. Die Abzugsbeschränkung verstößt nicht gegen das objektive Nettoprinzip; sie sei verfassungsgemäß.

Der Streitfall sei nicht anders zu beurteilen als andere Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger seine der Einkünfteerzielung dienende Tätigkeit nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch an anderen Orten ausübe oder bei denen der Steuerpflichtige verschiedene (auch verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnende) Tätigkeiten ausübe und dafür (ganz oder teilweise) ein häusliches Arbeitszimmer nutzt. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Rechtsfragen zur Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten Tätigkeit seien  höchstrichterlich geklärt und vom Finanzgericht hier richtig zur Anwendung gebracht worden.

Der Kläger sei im Streitjahr außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers anderen Haupttätigkeiten nachgegangen. Das Finanzgericht habe deshalb den unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Ergebnis zu Recht verneint.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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