Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08. Juni 2011 zum Urteil vom 3. März 2011 – V R 23/10.
Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand.
Wenn wirtschaftliche Aktivitäten der öffentlichen Hand, die im Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen können, nicht besteuert werden, kommt es zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Konkurrenten. Dies gilt nicht nur für entgeltliche Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage erbringen, sondern auch, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gegen Entgelt tätig sind und insoweit ein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Leistungsanbietern besteht. Auch das Handeln durch gebührenpflichtigen Verwaltungsakt kann bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zur Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand führen.
Die Steuerpflicht der öffentlichen Hand kann sich jedoch auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken, wenn sie nach den vorstehenden Kriterien als Unternehmer steuerpflichtige Leistungen erbringt und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine derartige Fallgestaltung liegt dem jetzt veröffentlichten Urteil zugrunde. Eine Gemeinde nutzte einen als öffentliche Straße gewidmeten und insoweit hoheitlich genutzten Marktplatz bei der Veranstaltung von Wochenmärkten dadurch als Unternehmer, dass sie Standplätze an Markttagen unter Verzicht auf die Steuerbefreiung für Vermietungsleistungen an Händler vermietete.
Entgegen der Entscheidung der Vorinstanz ist die Gemeinde nach dem Urteil des BFH trotz der ansonsten hoheitlichen Nutzung für den Gemeingebrauch aufgrund der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung der Standflächen zum anteiligen Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Sanierung des Marktplatzes berechtigt, so Passau.
Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses nunmehr über die Frage der Vorsteueraufteilung entscheidet. Dazu waren weitere Feststellungen erforderlich. Nach dem Urteil des BFH kann eine Vorsteueraufteilung nach der Anzahl der Markttage im Kalenderjahr erfolgen.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen und/oder steuerstrafrechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Jörg Passau
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