Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die am 15.03.2011 veröffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 10. Februar 2011, Az.:6 K 2713/07.
Der Kläger ist Arzt, seine Ehefrau ist Angestellte. In einer Schenkungsteuererklärung zeigte der Kläger dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt eine im Jahre 1999 erhaltene Zuwendung (Rentenversicherung) im Nennbetrag von 200.000,-DM an. Das Schenkungsteuerfinanzamt teilte dem für die Ertragsteuern zuständigen Finanzamt – dem Beklagten – mit, der Kläger habe von einem im Jahre 1909 geborenen Herrn A eine Lebensversicherung geschenkt bekommen. Die Versicherung sei auf den Namen des Klägers – mit einer Einmalzahlung von 200.000,– DM – abgeschlossen worden. Dem Kläger würde aus dieser Versicherung ab Oktober 1999 eine monatliche lebenslängliche Rente zufließen. Anlässlich einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Kläger die ihm zufließende Rente als sonstige Rente mit dem steuerlichen Ertragsanteil – also wie ein normaler Rentner – versteuerte. Sie war allerdings der Ansicht, dass die Zuwendung des Rentenstammrechts betrieblich veranlasst und daher als Betriebseinnahme im Jahre 1999 – mit dem entsprechenden Kapitalwert (181.512,– DM) – Gewinn erhöhend zu erfassen sei. Dem folgte das beklagte Finanzamt mit der Begründung, ohne die Beziehung Arzt/Patient sei es zu der Zuwendung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gekommen und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Die vom Kläger angestrengte Klage, mit der er u.a. vorgetragen hatte, zu Herrn A habe eine lange freundschaftliche Beziehung bestanden, die losgelöst von einem Arzt/Patientenverhältnis zu sehen sei, war erfolgreich, so Passau.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus:
Betriebseinnahmen seien alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb – also hier die Arztpraxis – veranlasst seien. Davon zu unterscheiden seien Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden seien. Für die Annahme einer Betriebseinnahme sei allerdings stets Voraussetzung, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweise.
Im Streitfall sei die Zuwendung nicht als betrieblich veranlasste Betriebseinnahme zu sehen. Nach dem Vortrag des Klägers habe zwischen ihm und dem Zuwendenden eine lange freundschaftliche Beziehung bestanden. Bezugsberechtigt aus dem Rentenversicherungsvertrag sei der Kläger persönlich bzw. im Falle seines Ablebens seine Ehefrau. Eine Zweckbindung des aus der Versicherung zufließenden monatlichen Rentenbetrages gebe es nicht. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rente als Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Dienste des Klägers anzusehen sei. Auch die konkret gewählte Form der Zuwendung in Form einer Leibrentenversicherung mit zusätzlicher Hinterbliebenenversicherung spreche für eine private Veranlassung. Ausweislich der Versicherungspolice erfolge die Auszahlung der Rente – lebenslänglich – an den Kläger, unabhängig davon, ob dieser seine Tätigkeit als Arzt fortsetze und insbesondere unabhängig davon, ob er die Behandlung des Zuwendenden weiter vornehme. Ebenso spreche der Umstand, dass im Falle des Todes des Klägers die Ehefrau als Begünstigte eingesetzt worden sei, für eine private Motivation der Zuwendung, denn bei der Ehefrau sei kein unmittelbarer Bezug zur ärztlichen Tätigkeit des Klägers gegeben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Zuwendende im Zeitpunkt der Zuwendung bereits 90 Jahre alt gewesen und nicht nur der Kläger bedacht worden sei, sondern auch weitere ihm nahe stehende Personen, nämlich seine Tochter und seine Haushälterin. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte liege die Annahme nahe, dass der Zuwendende sein Vermögen vor seinem Tode habe verteilen wollen und die Zuwendung an den Kläger aus rein privaten Motiven heraus, nämlich der seit langen Jahren bestehenden freundschaftlichen Verbundenheit heraus, erfolgt sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Passau empfahl, diese Entscheidungen beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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