(Kiel) Im Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz hat der Umsatzsteuersenat des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 (Az.: 6 V 1924/10) u.a. zu der Frage Stellung genommen, welche Auswirkungen die fast 10 jährige Unterbrechung einer Steuerfahndungsprüfung (Steufa) auf die anschließend erfolgte Umsatzsteuerfestsetzung hat.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die am 28.12.2010 bekannt gegebene Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz. 

Im Streitfall wurde bei dem Antragsteller (A) im Oktober 1998 ein Strafverfahren wegen u.a. des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer eingeleitet und eine Steufa begonnen, weil festgestellt worden war, dass der A und seine Ehefrau im Jahre 1993anonym 390 000.- DM nach Luxemburg transferiert hatten. Nachdem zunächst Ermittlungen bei Banken durchgeführt wurden, wurde im Dezember 1998 die Steufa aus in der Sphäre des Finanzamtes (FA) liegenden Gründen unterbrochen, im November 2008 wurde die Prüfung fortgesetzt. Nach einer Schlussbesprechung ergingen  im Mai 2010 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1995. 

Nachdem das FA den Antrag des A auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) abgelehnt hatte, wandte sich dieser mit einem Antrag auf AdV an das FG Rheinland-Pfalz, den er dahin begründete, dass zum Zeitpunkt der geänderten USt Bescheide im Mai 2010 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Die Gründe für die Unterbrechung des Verfahrens lägen allein beim FA. Dagegen war das FA der Ansicht, der Antrag auf AdV sei abzulehnen. Wegen Überlastung der Prüferin habe die Prüfung Ende 1998 unterbrochen werden müssen. Es habe zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Festsetzungsverjährung unterbrochen und eine Änderung der Steuerfestsetzungen möglich gewesen sei; außerdem sei hinsichtlich sämtlicher Steuerfestsetzungen der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, danach gelte die erweiterte zehnjährige Festsetzungsverjährung. 

Das FG Rheinland-Pfalz gab dem Antrag auf AdV statt und führte u.a. aus, im Streitfall gelte die Besonderheit, dass sich die Einleitung des Strafverfahrens ausdrücklich nur auf die USt für das Jahr 1992 beziehe, so Passau. 

Aus den dem Gericht vorliegenden Akten sei nicht erkennbar, dass die Prüfung im Jahr 1998 auf die USt der übrigen Streitjahre erweitert worden sei, d.h., die umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte seien ausnahmslos erst nach der Wiederaufnahme der Prüfung ermittelt worden. Damit sei für die Jahre 1991 und 1993 bis 1995 Festsetzungsverjährung eingetreten.

Die AdV sei aber auch im Hinblick auf eine evtl. Verwirkung geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – sei die Einleitung eines Strafverfahrens zur Unterbrechung der Festsetzungsverjährung ohne weiteres ausreichend. Die Unterbrechung der Verjährung dauere nach dieser Rechtsprechung fort, bis die Prüfung beendet und aufgrund der Prüfung Steuerbescheide erlassen würden, ohne zeitliche Begrenzung. Eine Verwirkung komme nur in Betracht, wenn zu dem Zeitmoment noch weitere Umstände hinzuträten, die den Steuerpflichtigen zu der Annahme veranlassen könnten, dass die Angelegenheit endgültig erledigt sei. Es würden nach Auffassung des FG jedoch Bedenken bestehen, ob die Grundsätze des BFH zur Annahme von Verwirkung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur überlangen Verfahrensdauer uneingeschränkt fort gelten könnten. In der Sache Nr. 17878/04 habe der Gerichtshof mit Urteil vom 11. Juni 2009 eine Verfahrensdauer von 10 Jahren für alle Instanzen als zu lang erachtet, auch unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles. 

Dass diese Rechtsprechung nicht ausschließlich für Gerichtsverfahren gelte, ergebe sich aus dem Urteil vom 17. Juni 2009 in der Sache 8453/04, mit dem der Gerichtshof für Menschenrechte in einem Disziplinarverfahren eine Verfahrensdauer von 9 Jahren und 8 Monaten als unangemessen lang erachtet habe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beständen erhebliche rechtsstaatliche Bedenken, ob unabhängig von der Dauer der Unterbrechung eine Verwirkung allein aufgrund Zeitablaufs niemals in Betracht kommen könne. Im Streitfall müsse berücksichtigt werden, dass die Dauer der Unterbrechung allein der Sphäre des FA zuzuordnen sei. Ebenso wie die Gerichte ihren Bürgern keine überlange Verfahrensdauer zumuten dürften, dürfe auch eine Eingriffsverwaltung – wie die Steuerbehörden – den Bürger belastende Verfahren nicht unbegrenzt ausdehnen. Auch soweit der BFH ausführe, dass Ausgang und Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahrens für die Ablaufhemmung ohne Belang seien, müsse hinterfragt werden, ob dies auch gelten könne, wenn – wie im Streitfall – aufgrund der langjährigen Prüfungsunterbrechung Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei und deshalb der eigentliche Zweck der Einleitung des Strafverfahrens, nämlich die Strafverfolgung, nicht mehr erreicht werden könne. 

Die Beschwerde gegen den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz wurde nicht zugelassen, denn die AdV für 1992 wäre auch allein aufgrund dessen, dass die Einleitung des Strafverfahrens die später tatsächlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen dieses Jahres nicht betroffen hätten, zu gewähren gewesen, so dass eine evtl. Abweichung von der BFH Rechtsprechung nicht allein entscheidungsrelevant sei.

Passau empfahl, dies beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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