(Kiel) Allein die vorläufige Zuweisung eines Beamten in ein privatrechtlich organisiertes Tochterunternehmen der Telekom AG führt nicht dazu, dass der Beamte die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz steuerlich nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen kann.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hat der 11. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln in einem am 15.04.2010 veröffentlichten Urteil des vom 18.3.2010, Az.: 11 K 2225/09, für den Fall entschieden, dass der Beamte seine bisher ausgeübte Tätigkeit am bisherigen Tätigkeitsort beibehält.

Der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers befand sich seit Jahren in derselben Arbeitsstätte in Düsseldorf. Allein die Gründung einer Tochtergesellschaft und die Ausgliederung der Tätigkeit des Klägers ändert nach Auffassung des 11. Senats nichts an der steuerrechtlichen Beurteilung der Fahrtkosten. Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte sei nicht erforderlich, dass die Tätigkeitsstätte im wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentum des Arbeitgebers stehe. Entscheidend sei lediglich, dass die Tätigkeitsstätte dem Arbeitgeber wirtschaftlich zugerechnet werden könne. Dies sei bei einer Tochtergesellschaft, anders als bei einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers, gegeben. Der 11. Senat hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 3010
Fax: 0431 – 974 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de