Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 30.11.2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vom 27.10.2009, Az: 17 K 1039/08 F.
In dem Fall stritten die Beteiligten darum, ob Anschaffungskosten für Aktien des Umlaufvermögens im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in voller Höhe oder nur nach Maßgabe des § 3 c EStG aufwandswirksam werden.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Jahr 2000 erwarb sie diverse Aktien ausländischer Aktiengesellschaften. Hierfür fielen Anschaffungskosten in Höhe von 148.472.684 DM an. Die Aktien wurden im Jahre 2001 von der Gesellschaft wieder veräußert. Die GbR erzielte 2001 Einnahmen von 133.832.375 DM. Die Gesellschaft behandelte die Anschaffungskosten der Aktien in der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben. Die Verkaufserlöse im Jahr 2001 erfasste und erklärte die Gesellschaft in Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte.
Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, die Anschaffungskosten für die Aktien seien nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Ausgaben seien in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen des Jahres 2001 zu sehen, so dass § 3c EStG in der alten, für den Veranlagungszeitraum 2000 gültigen Fassung (a.F.) auf die Betriebsausgaben des Jahres 2000 anzuwenden sei.
Dieser Auffassung, so betont Passau, konnte sich das Finanzgericht Düsseldorf jedoch nicht anschließen.
Weder die Bestimmung des § 3c EStG alter Fassung. noch die des § 3c Abs. 2 EStG neuer Fassung stünden dem Abzug der Anschaffungskosten hier entgegen. Auch komme aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Rückwirkung des § 3a Abs. 2 EStG in Betracht. Es bestehe eine Gesetzeslücke, die es erlaubte, im Jahr 2000 die Anschaffungskosten von Aktien in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, auch wenn im Jahr 2001 – nach Einführung des sogenannten Halbeinkünfteverfahrens – die Veräußerungserlöse nur zur Hälfte als Betriebseinnahmen versteuert wurden.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Passau empfahl dringend, einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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