(Kiel) Die Kosten einer fliegerischen Grundschulung zum Verkehrsflugzeugführer vor Beginn eines Dienstverhältnisses können einkommensteuerrechtlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen am 15.05.2009 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf  vom 03.12.2008 – Az.: 2 K 3575/07.

In dem Fall hatte der Kläger  mit der A GmbH (A) einen Schulungsvertrag über die fliegerische Grundschulung zum Verkehrsflugzeugführer abgeschlossen. Der Kläger trug von den Gesamtkosten der Schulung einen Eigenanteil in Höhe von 40.903 EUR. Dieser Betrag wurde zwölf Monate nach Schulungsbeginn fällig. Ebenfalls am 12.8.2003 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit der A AG über den Betrag von 40.903 EUR. Das Darlehen wurde für die Dauer der Schulung und bis zum Beginn einer Beschäftigung als Flugzeugführer im A-Konzern zins- und tilgungsfrei gestellt. Der Kläger verpflichtete sich im Schulungsvertrag u.a., an allen Schulungsveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen. Dem Kläger sollte nach erfolgreicher Schulung von der A oder einer Gesellschaft, die unter den Konzerntarifvertrag für das Cockpitpersonal fällt, ein „Cockpitarbeitsplatz“ angeboten werden, sofern ein Personalbedarf ausgewiesen ist und einem Arbeitsverhältnis keine anderen rechtlichen Gründe entgegenstehen.

In seiner Steuererklärung machte er Werbungskosten in Höhe von insg. 47.224 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, insb. die Schulungskosten in Höhe von 40.903 EUR sowie Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.675 EUR. Sonstige Einkünfte hatte der Kläger nicht.

Dem folge das Finanzamt nicht, wogegen sich die Klage richtete. Der Kläger war der Auffassung, dass die Schulungskosten  im Rahmen der Verlustfeststellung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Er ist der Auffassung, er habe sich in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG befunden. Hilfsweise verweist er darauf, § 12 Nr. 5 EStG sei wegen Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip verfassungswidrig. Eine Vergütung des Klägers sei in Sachbezügen sowie in der zinslosen Darlehensgewährung zu sehen. Der Kläger weist darauf hin, dass die Kosten für die Ausbildung zum Piloten besonders hoch seien und die Finanzierung daher regelmäßig – sofern keine ausreichende finanzielle Unterstützung durch die Eltern erfolge – nur durch Darlehen erfolgen könne.

Das Finanzamt hielt entgegen, es liege kein Ausbildungs-Dienstverhältnis vor. Der Fall unterscheide sich nicht wesentlich von Konstellationen, in denen Steuerpflichtige sich auf eigene Kosten zum Piloten ausbilden ließen und danach eine Anstellung suchten.

So sah es nun auch das Finanzgericht Düsseldorf, so Passau.

Das Finanzamt habe zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen nicht bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG berücksichtigt. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung dürfen gem. § 12 Nr. 5 EStG nicht bei den einzelnen Einkunftsarten abgezogen werden. Die Regelung sei verfassungsgemäß. Es handele sich im Streitfall um die erstmalige Berufsausbildung des Klägers. Demgegenüber finde die Ausbildung entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt.

Aufwendungen für die Berufsausbildung könnten dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Berufsausbildung in der Weise Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, dass die vom Arbeitnehmer geschuldete Leistung, für die der Arbeitgeber ihn bezahlt, in der Teilnahme an den Berufsausbildungsmaßnahmen besteht. Ein Dienstverhältnis liege nach § 1 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) vor, wenn der Angestellte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers stehe oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Ausbildungs-Dienstverhältnis sei von der Rechtsprechung bspw. bei Finanzanwärtern, Rechtsreferendaren, Lehramtskandidaten und Zeitsoldaten bejaht worden.

Der Kläger befand sich hingegen nicht in einem (Ausbildungs-) Dienstverhältnis. Er habe vielmehr einen Schulungsvertrag mit der A und einen Darlehensvertrag mit der A abgeschlossen, gerade aber kein Dienstverhältnis mit seiner späteren Arbeitgeberin, der A, begründet. Die vom Kläger mit der A bzw. der A geschlossenen Verträge begründeten weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau ein Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG.

Die Revision wurde zugelassen.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. den weiteren Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 – 974 3010
Fax: 0431 – 973 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de