(Kiel) In zwei Folgeentscheidungen zum EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2009 (C-247/08) wies der 2. Senat des Finanzgerichts Köln die Klagen von zwei französischen Gesellschaften in der Rechtsform einer „societé par actions simplifée“ (S.A.S.) auf vollständige Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug ab.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die am 01.04.2010 veröffentlichten Urteile des Finanzgerichts (FG) Köln vom 28. Januar 2010, Az.: 2 K 3527/02 und 2 K 4220/03)

Hierbei konnte der 2. Senat offen lassen, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Inlands- und Auslandsdividendenzahlungen gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. Ein Erstattungsanspruch gegen das im Streitfall beklagte Bundeszentralamt für Steuern kommt nämlich nach Auffassung des 2. Senats auch bei einer Europarechtswidrigkeit der einschlägigen deutschen Regelungen nicht in Betracht.

Das beklagte Amt sei nach § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes lediglich für die Entscheidung über die Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug in den Fällen des § 50d EStG zuständig. Da eine S.A.S. nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Gaz de France“ in den Streitjahren nicht unter die sog. „Mutter-Tochter-Richtlinie“ falle, komme die begehrte Steuererstattung auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Ansprüche auf eine steuerliche Gleichbehandlung mit inländischen Muttergesellschaften, die sich aus einer Europarechtswidrigkeit ergeben könnten, sind nach Ansicht des Senats denkbar aber jedenfalls bei dem örtlich zuständigen Finanzamt geltend zu machen.

Der Senat hat gegen die Entscheidungen die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen, so Passau.

Das deutsche Steuerecht kann im Ergebnis dazu führen, dass Gewinnausschüttungen deutscher Tochterunternehmen an ihre im Ausland ansässigen Muttergesellschaften im Inland höher besteuert werden als entsprechende Gewinnausschüttungen an deutsche Muttergesellschaften. In beiden Fällen unterliegen die Dividendenzahlungen zwar nach §§ 43, 43a EStG grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug i.H.v. 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Während gebietsansässige Muttergesellschaften aufgrund der Steuerfreiheit der Dividenden nach § 8b KStG die Kapitalertragsteuer aber in voller Höhe auf ihre eigene Steuerschuld anrechnen können, sind ausländische Muttergesellschaften im Inland allein auf die Entlastungsmöglichkeiten (Freistellung bzw. Erstattung) des § 50d EStG – § 43b EStG i.V.m. der Mutter-Tochterrichtlinie oder Doppelbesteuerungsabkommen – beschränkt.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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