Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die am 01.06.2010 veröffentlichte Urteile des Finanzgerichts (FG) Köln vom 9. März 2010, Az.: 13 K 64/09 und 13 K 492/09.
Ein solcher Anspruch, der allenfalls auf dem Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 (SolZG) beruhen könnte, bestehe weder im Rahmen der jährlichen Körperschaftsteuerveranlagung noch im Rahmen der Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG. Die Klägerin, eine 1970 gegründete GmbH, wollte vom Finanzamt, dass es auf das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von ca. 55.000 € einen Anspruch auf Auszahlung des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags in Höhe von ca. 3.000 € festsetzt.
Der Senat schloss sich im Ergebnis der Verwaltungsauffassung an und wies die Klage ab, sp betont Passau. Anders als bei der ausschüttungsabhängigen Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben, die Ende 2006 abgeschafft worden sei, mindere die ratierliche Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht mehr. Es bestehe daher insoweit auch kein Auszahlungsanspruch. Der Senat sah sich nicht zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht berechtigt, da er von einem Verfassungsverstoß durch die Neuregelung zur Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens ab dem 1. Januar 2007 nicht überzeugt war. Der Senat hat die Revision beim Bundesfinanzhof in München (BFH) zugelassen.
Auch im Verfahren 13 K 492/09, das im Wesentlichen denselben Streitgegenstand hatte, so Passau, blieb die Klägerin erfolglos.
In diesem Fall wies der 13. Senat die Klage – ebenfalls mit Urteil vom 9. März 2010 – aber bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen als unzulässig ab. Die klagende GmbH wandte sich mit einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens gem. § 37 Abs. 5 KStG. Sie wollte in diesem Bescheid einen Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlags in Höhe von ca. 1.000 € festgestellt haben. Lediglich hilfsweise begehrte sie eine entsprechende Festsetzung in einem gesonderten Bescheid. In Bezug auf die Anfechtungsklage fehle es bereits an der erforderlichen Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagsguthabens sei nämlich nicht Gegenstand der Regelung des § 37 KStG. Bezüglich des Hilfsantrags ergebe sich die Unzulässigkeit aus dem insoweit fehlenden außergerichtlichen Vorverfahren.
In diesem Fall hat der Senat die Revision beim BFH nicht zugelassen, weil der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Ende 2006 wurde die ausschüttungsabhängige Regelung für die Erstattung von Körperschaftsteuerguthaben abgeschafft. Dafür hat die Körperschaft nunmehr von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zum 31.12.2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (§ 37 Abs. 5 KStG). Zu der Auszahlung des Solidaritätszuschlags enthält das Gesetz keine Regelung.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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