Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf einen am 15.05.2009 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.03.2009, Az.: 10 K 399/06.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2003. Der Kläger betrieb bis zum Jahr 1999 ein Einzelunternehmen. Dieses (Anlagevermögen nebst Firmenwert) verpachtete er im Wege der Betriebsaufspaltung mit Vertrag vom 20.12.1999 und mit Wirkung auf den 01.01.2000 an die im selben Jahr von ihm gegründete W-GmbH (GmbH). Zu diesem Zeitpunkt hielt er 52 % der Anteile der GmbH. Die übrigen Geschäftsanteile i.H.v. jeweils 24 % hielten seine beiden Söhne S und E. Mit Vertrag vom 26.08.2003 und mit Wirkung auf den 01.01.2003 übertrug er seine gesamten Geschäftsanteile an der GmbH im Wege der Schenkung auf seinen Sohn S. Dieser wurde ab 31.08.2003 auch Geschäftsführer der GmbH. Die Verpachtung des Einzelunternehmens an die GmbH wurde – nun nicht mehr im Wege der Betriebsaufspaltung – fortgesetzt. Eine Betriebsaufgabe wurde gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt.
In seiner Steuererklärung 2003 hatte der Kläger für die aus seinem Einzelunternehmen entnommenen GmbH-Anteile einen Entnahmegewinn i.H.v. 53.041 Euro angesetzt, den er mittels des Stuttgarter Verfahrens errechnet hatte. Für die Jahre 2001 bis 2003 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch und ermittelte im Rahmen dieser Prüfung einen Übertragungsgewinn i.H.v. 577.988 Euro, den er auch der Gewerbesteuer im Bescheid vom 05.09.2005 unterwarf. Dagegen erhob der Kläger erfolglos Einspruch und schließlich die Klage vor dem Finanzgericht Köln.
Dieses, so Passau, gab den Kläger nun Recht.
Der Kläger sei durch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 2003 schon dem Grunde nach in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO). Das Finanzamt habe zu Unrecht die Übertragung der GmbH-Anteile als gewerbesteuerpflichtigen Vorgang angesehen. Durch den Wegfall der Betriebsaufspaltung lag für das Streitjahr kein gewerbesteuerpflichtiger Gewinn mehr vor, der den Freibetrag des § 11 Abs. 1 GewStG übersteigt. Weder die Übertragung der Anteile, d.h. die Aufgabe der gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit, noch die Erzielung gewerblicher Einkünfte aus Betriebsverpachtung begründen eine Gewerbesteuerpflicht. Mit der Übertragung der GmbH-Anteile endete die gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit. Im Gegensatz zur Einkommensteuer bedürfe es für gewerbesteuerliche Zwecke auch keiner ausdrücklichen Erklärung der Betriebsaufgabe. Für Zwecke der Gewerbesteuer gibt es kein „Verpächterwahlrecht“. Der gewerbesteuerliche Betrieb ende mit Beendigung der werbenden Tätigkeit. Eine Betriebsverpachtung i.S.d. Einkommensteuerrechts sei keine werbende Tätigkeit in diesem Sinne.
Für Gewerbesteuerzwecke ende der Betrieb mit dem Ende der Betriebsaufspaltung und dem Beginn der Betriebsverpachtung. Die einkommensteuerrechtlichen Folgen des Verpächterwahlrechts färben nicht auf die Gewerbesteuer ab. Eine ausdrückliche Aufgabeerklärung sei für Gewerbesteuerzwecke nicht erforderlich; eine Fortführung des Gewerbebetriebs sei gewerbesteuerlich nicht möglich. Auch die gewerbliche Betriebsverpachtung sei nicht gewerbesteuerpflichtig.
Das Finanzgericht Köln hat jedoch die Revision zugelassen, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Passau empfahl, das Urteil zu beachten und den weiteren Fortgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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