(Kiel) Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Einlösung von Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stelle weder eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar, noch handele es sich bei dieser Schuldverschreibung um eine sonstige Kapitalforderung im Sinne des Gesetzes.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 2.05.2014 zu seinem Urteil vom 14. März 2014 (12 K 3284/13 E).

Der Kläger hatte 2009 Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen erworben. Bei Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um eine auf Goldbestände lautende nennwertlose Anleihe. Sie ist ein börsengehandeltes Wertpapier, das einen Anspruch auf die Lieferung von Gold verbrieft. Jede Xetra Gold Schuldverschreibung räumt dem Anleger das Recht ein, von der Emittentin die Lieferung von einem Gramm Gold zu verlangen. Die Emittentin für Xetra Gold Schuldverschreibungen hält eine entsprechende Menge Gold in physischer Form und in begrenztem Umfang in Form von Buchgoldansprüchen vor. Der Kläger machte im Jahr 2011 drei Mal von seinem Anspruch auf Lieferung von Gold Gebrauch. Seine Bank wertete die Ausübung der Lieferansprüche – entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung – als Einkünfte aus Kapitalvermögen und wies in der entsprechenden Erträgnisaufstellung steuerpflichtige Erträge in Höhe von rund 211.000 Euro aus. Dies sah der Kläger anders. Er ist der Meinung, dass lediglich die spätere Veräußerung des Goldes zu einem gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtigen Gewinn führe, sofern der Verkauf innerhalb der gesetzlichen Haltefrist von einem Jahr erfolge.

Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger jetzt Recht, so Passau.

Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung stelle keine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar. Es liege kein Austauschvertrag vor, bei dem der eine Vertragsteil eine Geldleistung schulde während die andere Vertragspartei eine Pflicht zur Sachlieferung bzw. Rechtsübertragung treffe. Vielmehr führe die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung zum Untergang der Schuldverschreibung. Im Gegenzug werde die Emittentin mit der Auslieferung des Goldes von ihrer Leistungsverpflichtung befreit. Da die Inhaberschuldverschreibung nur das Recht auf Lieferung einer bestimmten Menge physischen Goldes beinhalte, fehle es auch an einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster teilt damit nicht die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur Behandlung der Xetra Gold Inhaberschuldverschreibungen.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
 

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