(Kiel) Aus Sicht des Finanzgerichts Münster bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der auf 1.200 EUR heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. unter Hinweis auf das am 15.01.2010 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 11.12.2009, Az.: 10 V 4132/09 E.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2008 von Handwerkern Renovierungsarbeiten durchführen lassen. Von den hierfür im gleichen Jahr gezahlten Beträgen entfielen ca. 4.120 EUR auf Handwerkerlöhne. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte das Ehepaar unter Hinweis auf § 35a EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % dieser Aufwendungen (= 824 EUR) geltend. Sie vertraten die Auffassung, dass die gesetzliche Neuregelung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes und damit am 30. Dezember 2008 in Kraft getreten sei und der „neue“ Höchstbetrag von 1.200 EUR daher bereits für das Jahr 2008 gelte. Das Finanzamt sah dies anders. Es ermäßigte die Steuer lediglich um 600 EUR, da – so das Finanzamt – im Jahr 2008 noch der „alte“ Höchstbetrag für eine entsprechende Steuerermäßigung von 600 EUR anwendbar sei.

Dieser Auffassung hat sich das Finanzgericht Münster jetzt im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Einkommensteuer angeschlossen, so Passau.

Das Gesetz zur „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21. Dezember 2008 führe – wenn Handwerkerleistung und Zahlung im Jahr 2008 erbracht worden seien – nicht zur Anwendung des neuen Höchstbetrages von 1.200 EUR. Die gesetzliche Neuregelung sei in Bezug auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des aufgestockten Höchstbetrages bereits in sich widersprüchlich und daher auszulegen. Insbesondere aus der Begründung des Gesetzes ergebe sich aber, dass die Aufstockung des Höchstbetrages erst ab dem Jahr 2009 gelte.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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