Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 15.04.2009 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2008 (Az. 5 K 6658/03 U).
Im Streitfall hatte die klagende Universität Hochschulmitarbeitern Räume, Apparate, Materialien und Personal überlassen. Die Mitarbeiter benötigten diese Gegenstände bzw. das Personal für ärztliche (z.B. histologische, umweltmedizinische Untersuchungen, Impfsprechstunden) und ingenieurwissenschaftliche Leistungen. Für die Überlassung hatten die Mitarbeiter pauschalierte Nutzungsentgelte zu entrichten. Das Finanzamt war der Auffassung, die Hochschule handele als Unternehmerin, so dass die Einnahmen der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen seien.
Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster teilte die Auffassung des Finanzamtes nicht, so Passau.
Die Hochschule sei bei der Nutzungsüberlassung nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig geworden. Die Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts unternehmerisch tätig werde, sei nicht tätigkeitsbezogen zu beantworten. Vielmehr sei § 2 Abs. 3 Satz 1
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