Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den am 21.10.2009 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2009, Az.: I R 30/08
Klägerin in dem Verfahren ist eine in Deutschland ansässige GmbH, deren alleinige Anteilseignerin die S-B.V. (S) mit Sitz in den Niederlanden ist. Diese gewährte der Klägerin mit elf weitgehend gleichlautenden Verträgen, die in der Zeit zwischen dem 27. August 2003 und dem 1. Dezember 2004 abgeschlossen wurden, Darlehen über insgesamt 5.180.000 € zu einem Zinssatz von 5 %. Die Rückzahlung sollte auf Abruf der S erfolgen. Die Klägerin zahlte im Streitjahr 2004 Zinsen hierfür in Höhe von 154.584 € an S.
Das Finanzamt rechnete hieraufhin im Gewerbesteuermessbescheid für das Streitjahr unter Berufung auf § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002) die Hälfte dieses Zinsbetrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu.
Dagegen wandte sich die Klägerin, da nach der vorgenannten EU-Zins- und Lizenzrichtlinie 2003/49/EG grenzüberschreitende Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die durch eine Beteiligung von mindestens 25 % miteinander verbunden sind, am Sitz des zahlenden Unternehmens, also hier Deutschland, von der Steuer befreit sind. Einspruch und Klage dagegen blieben jedoch erfolglos.
Aufgrund der Revision der Klägerin hat der Bundesfinanzhof nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Brüssel angerufen, betont Passau.
Der BFH hält die Gemeinschaftsrechtslage in den strittigen Punkten nicht für eindeutig, insbesondere für fraglich, ob die in der EU-Richtlinie angeordnete Steuerbefreiung auch die volle steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen beim zahlenden Unternehmen gebietet.
Dem EuGH wurden daher vom BFH folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABlEU Nr. L 157, 49) –EU-Zins- und Lizenzrichtlinie (ZLR)– einer Regelung entgegen, wonach die von einem Unternehmen eines Mitgliedstaates an ein verbundenes Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates gezahlten Darlehenszinsen bei dem erstgenannten Unternehmen der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 1 Abs. 10 ZLR dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten auch dann freisteht, die Richtlinie nicht anzuwenden, wenn die in Art. 3 Buchst. b ZLR genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens zum Zeitpunkt der Zinszahlung noch nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens zwei Jahren erfüllt waren? Können sich die Mitgliedstaaten in diesem Fall gegenüber dem zahlenden Unternehmen unmittelbar auf Art. 1 Abs. 10 ZLR berufen?
Passau empfahl, den Ausgang zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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