(Kiel) Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich einem am 02.11.2009 veröffentlichten Urteil ein weiteres Mal mit der steuerlichen Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers befasst.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf das am 02.11.2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Juni 2009, Az.: 10 K 645/08 E.

In dem Fall war streitig, ob die Kläger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in vollständiger Höhe als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abziehen  können. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung von insgesamt vier Mietobjekten mit elf Wohnungen und sechs Garagen (Kläger: € 7.307,00, Klägerin: € – 12.822,00). Daneben erzielte der Kläger noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Bezug einer Betriebsrente (€ 30.549,00) und sonstige Einkünfte durch Bezug einer Leibrente (€ 10.726,00). Die Klägerin erzielte zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen und Dividende) in einer Höhe von € 661,00.

Ausschließlich für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung nutzten die Kläger im Streitzeitraum ein Zimmer im Kellergeschoss ihres Wohnhauses. Durch die Lage an einem Hang ist der Büroraum über einen eigenen Eingang vom Garten her betretbar. Zugleich besteht die Möglichkeit des Zugangs über das Treppenhaus, das die Kläger gemeinsam mit ihren im ersten Stock wohnenden Mietern benutzen. Über das Büro sind die Toiletten- und Saunaräume im Kellergeschoss betretbar.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 beantragten die Kläger, Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von € 6.678,43 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zuzulassen. Das Finanzamt erkannte indes nur Werbungskosten in einer Höhe von € 1.250,00 an, verteilt zu gleichen Teilen auf die vier Mietobjekte, wogegen sie Klage erhoben.

Sie tragen vor, das Arbeitszimmer stelle ihren Erwerbsmittelpunkt dar. Der Kläger gehe nicht mehreren Erwerbstätigkeiten nach, denn die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit resultierten aus einer Betriebsrente. Gleiches gelte für die Leibrente. Die Einkünfte der Ehefrau aus Kapitalvermögen in Höhe von € 661,00 seien zu vernachlässigen. Hilfsweise tragen sie vor, das Büro stelle ein außerhäusliches Arbeitszimmer dar, da es in einer anderen Etage als die eigentliche Wohnung der Kläger liege und nur über den Eingang vom Garten bzw. über das gemeinsam mit den Mietern genutzte Treppenhaus betretbar sei.

Mit dieser Auffassung, so betont Passau, hatten sie jedoch vor dem Finanzgericht Münster keinen Erfolg.

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer könnten grundsätzlich nur dann unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden, wenn es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handele. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten hingegen grundsätzlich gar nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Nur ausnahmsweise könnten nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage bis zu € 1.250,00 als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrage oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Wolle der Steuerpflichtige einen höheren Betrag als Werbungskosten geltend machen, sei dies nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde.

Das Büro der Kläger stelle in diesem Fall jedoch ein häusliches und nicht ein außerhäusliches Arbeitszimmer dar, da es in die häusliche Sphäre der Kläger eingebunden und für einen Publikumsverkehr nicht zugänglich sei. Ohne dass die Kläger Gästen den Zutritt über ihren privaten Wohn- und Lebensbereich gestatteten, könnten Fremde das Arbeitszimmer nicht betreten.

Ein unbeschränkter Werbungskostenabzug – über die bereits anerkannten € 1.250,00 hinaus – sei auch nicht deshalb möglich, weil das Büro den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Zwar stelle die Vermietungstätigkeit die Haupttätigkeit der Kläger dar. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, dass der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit der Kläger sich in dem Arbeitszimmer befindet, denn nur wenn alle die Berufsausübung prägenden Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt werden, könne dort der Mittelpunkt im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3  Halbsatz 2 EStG liegen. Eine eindeutige Zuordnung scheide insbesondere bei Berufen aus, deren Aufgabenbereich sich auf mehrere vergleichbar gewichtige Tätigkeiten erstreckt, die teils im Arbeitszimmer und teils außerhäuslich ausgeübt werden.

So liege der Fall auch hier.

Bei einer Vermietungstätigkeit liege der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer. Neben der verwaltungstechnischen Abwicklung der Vermietungstätigkeit, die in dem Arbeitszimmer erfolgt, müssten wesentliche und die Vermietungstätigkeit prägende Betätigungen außerhalb des Arbeitszimmers erfolgen. Insbesondere sei es ausgeschlossen, neue Mieter allein von dem Arbeitszimmer aus zu suchen. Wer neuer Mieter wird, entscheide sich aufgrund einer Besichtigung der Mieträumlichkeiten, auf die insbesondere die Mietpartei erheblichen Wert legen wird. Ebenso könne eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht allein vom Arbeitszimmer aus erfolgen, weil die Wohnung bei Auszug der Mieter abgenommen werden müsse. Aber auch während der Laufzeit der Mietverhältnisse und selbst bei Leerstand seien wiederholte Besuche in den verschiedenen Mietobjekten unabdingbar; insbesondere müsse sich ein Vermieter einen Überblick über die erforderlichen Reparaturen und notwendigen Investitionen verschaffen. Die Entscheidung, ob und inwieweit Aufwendungen auf die Mietobjekte erfolgen, erfolgten sodann vor Ort, nicht aber in dem Arbeitszimmer. Schließlich könne es gegebenenfalls auch erforderlich werden, Arbeiten vor Ort zu überwachen.

Passau empfahl, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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