(Kiel) Export orientierte Unternehmen müssen bei der Aquise im Ausland bekanntlich häufig „Schmiergelder“ zahlen, um an lukrative Aufträge zu kommen.
Solche Aufwendungen dürfen aber steuerlich nicht mehr abgezogen werden. Darüber hinaus müssen die Unternehmen damit rechnen,so der Leingartener Fachanwalt für Steuerrecht und SteuerstrafverteidigerHans Georg Hofmann,Mitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, dass das Finanzamt, häufig die Betriebsprüfung, solche Feststellungen der Staatsanwaltschaft für Zwecke der Strafverfolgung mitteilen.
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG regelt ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die der Korruption dienen, weil sie etwa den Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) oder der Bestechung von oder Vorteilsgewährung an Amtsträger nach §§ 331, § 333 – 335 StGB erfüllen. Macht ein Unternehmer Aufwendungen für Bestechungshandlungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend, begeht er bei vorsätzlicher Handlungsweise neben dem Korruptionsdelikt auch eine Steuerhinterziehung, betont Hofmann.
Das Finanzamt ist verpflichtet, sowohl die Straf- und Bußgeldsachenstelle wegen des Steuerdeliktes als auch -gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG- die Staatsanwaltschaft wegen Korruptionsverdachtes zu benachrichtigen. Letzteres gilt sogar für den Fall, dass Korruptionszahlungen als steuerlich nicht abziehbare Aufwendungen behandelt wurden!
- Keine steuerliche Begünstigung von Korruption
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG verbietet die Geltendmachung von Aufwendungen für Zuwendungen, die an Angestellte eines Geschäftspartners gerichtet sind und in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Leistungen des Geschäftspartners stehen. Denn dann ist der Tatbestand einer Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) erfüllt.
Demgegenüber erfüllt bereits eine Zuwendung (Vorteilsgewährung) an einen Amtsträger den Straftatbestand des § 333 Abs. 1 StGB, ohne dass eine konkrete Beziehung zu einer Amtshandlung gegeben sein muss. Die Annahme durch den Beamten erfüllt den Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB.
Zuwendungen in diesem Sinne können Geld- und Sachgeschenke, Bewirtungen und andere Vorteile sein. Aufwendungen werden vom Unternehmer gerne als „Klimapflege“ bezeichnet. Gleichwohl können solche Zuwendungen auch als „Anfüttern“ für mögliche nachfolgende Korruptionshandlungen dienen und damit strafbar sein.
- Mitteilungspflichten
a) Macht ein Unternehmer Aufwendungen für eine Korruptionsstraftat steuerlich geltend, begeht er mutmaßlich eine Steuerhinterziehung. Ein Betriebsprüfer ist dann verpflichtet, seine Feststellungen intern der Straf- und Bußgeldsachenstelle weiterzuleiten. Um den Steuerpflichtigen im Hinblick auf das drohende Strafverfahren einer Fortsetzung der Prüfung unter Fortgeltung seiner Mitwirkungspflichten zu bewahren, besteht die Unterrichtungspflicht bereits dann, „wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss“. Bloße Vermutungen ziehen hingegen keine Mitteilungspflicht nach sich.
b)Wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (Anfangsverdacht) für das Vorliegen einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen, also für eine Korruptionsstraftat oder -ordnungswidrigkeit bestehen, muss die Finanzbehörde dies darüber hinaus der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mitteilen.
- Voraussetzungen der Mitteilungspflichten
Die Mitteilungspflicht setzt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die steuerliche Geltendmachung einer rechtswidrigen Vorteilszuwendung i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG voraus, also einen Anfangsverdacht.
Je mehr Indizien (tatsächliche Anhaltspunkte) bestehen, so Hofmann, desto eher wird das Finanzamt zur Mitteilung verpflichtet sein. Liegen demgegenüber nur Vermutungen vor, muss der Betriebsprüfer keine Ermittlungen zur Klärung der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Lage durchführen. Eine Mitteilungspflicht besteht dann nicht.
In einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts ist zu prüfen, ob die festgestellten Tatsachen den konkreten Korruptionsstraftatbestand erfüllen können. Ist dies nicht der Fall, weil etwa keine konkrete Gegenleistung des bedachten Mitarbeiters eines Geschäftspartners im Raume steht, besteht keine Mitteilungspflicht.
Auch keine Mitteilungspflicht besteht, wenn es sich um bloße Vermutungen handelt, insbesondere dann, wenn lediglich allgemeine Erfahrungen die Wahrscheinlichkeit von Vorteilszuwendungen nahelegen (z.B. bei korruptionsanfälligen Branchen, Zahlungsflüssen über einschlägige Staaten, besonders überprüfungsbedürftige Konten wie Provisionskonten (o.ä.), der konkrete Sachverhalt aber ansonsten keine Anhaltspunkte für eine straf- oder bußgeld-rechtlich relevante Vorteilszuwendung enthält.
- Verbotene Zuwendungen, die nicht steuerlich geltend gemacht worden sind
Die Mitteilungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG besteht unabhängig davon, ob die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht worden sind oder nicht. Bei der Regelung handelt es sich um eine eigenständige Mitteilungspflicht mit strafrechtlichem Charakter, unabhängig von der steuerlichen Behandlung (FG Baden-Württemberg v. 13.2.2008 – EFG 2008, 760).
Danach besteht trotz der Tatsache, dass die mutmaßliche Bestechungszahlung steuerlich nicht geltend gemacht wurde, eine Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft!
- Fazit
Bedenkt man, dass gerade im Korruptionsbereich bereits geringste Vorteilsnahmen im Bereich von unter 1.000 € schon zu formalen Anklagen führen können, ist hier besondere Vorsicht gefragt. Angesichts der durch die Gesetzgebung im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung geschaffenen Transparenz ist die Fortsetzung gewisser Praktiken zukünftig kaum mehr tragbar. Ein Umdenken erscheint hier unumgänglich.
Im Falle eines Aufgriffs, etwa durch die Betriebsprüfung, sollten die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht sorgfältig überprüft werden, um die Abgabe an die Staatsanwaltschaft zu verhindern. Hierzu sollte ein Fachanwalt hinzugezogen werden.
Hofmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.
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Hans Georg Hofmann
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Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger
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